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EZulV - Erschwerniszulagenverordnung
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- Saarland -
Vom 3. Dezember 1998
(Amtsbl. I vom 06.05.2009 S. 834; 04.02.2011 S. 56; 26.06.2013 S. 188; 12.11.2014 S. 428; 21.06.2017 S. 594; 21.05.2019 S. 415; 19.06.2019 S. 498; 16.02.2022 S. 427; 18.03.2022 S. 568 22; 20.02.2024 S. 122 24, 24a i.K.24.04.2024 S. 362 24b1 i.K., 24b2 i.K.)
Gl.-Nr.: 2032-29
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
2. Abschnitt
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
1. Titel
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der in Satz 1 geforderte Mindestumfang des Dienstes zu ungünstigen Zeiten von mehr als fünf Stunden im Kalendermonat im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang zu vermindern.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der in Satz 2 geforderte Mindestumfang des Wachdienstes zu ungünstigen Zeiten von mehr als 24 Stunden im Kalendermonat im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang zu vermindern.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage 24 24a 24b1 24b2
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
Für Dienst in der Zeit von Freitag 20.00 Uhr bis Samstag 6.00 Uhr und an den nicht von Nummer 1 erfassten Samstagen nach 20.00 Uhr beträgt die Zulage 3,30 Euro je Stunde.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a beträgt die Zulage
0,99 Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 1
(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit *
(Stand: 12.02.2025)
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