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Änderungstext
Gesetz Nr. 2133 zur Gewährung von Inflationsausgleichszahlungen sowie zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025
- Saarland -
Vom 24. April 2024
(AmtsBl. Nr. 22 vom 06.06.2024 S. 362)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Inflationsausgleichszahlungsgesetz
Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025
- nicht dargestellt -
Artikel 3
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 4
Weitere Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 5
Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes
§ 38 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547, 2582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2023 (Amtsbl. I S. 1078), wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
"Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von:
|
Artikel 6
Weitere Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes
§ 38 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547, 2582), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt gefasst:
"Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von:
30 Prozent | 188,99 Euro |
40 Prozent | 257,51 Euro |
50 Prozent | 382,41 Euro |
60 Prozent | 476,35 Euro |
70 Prozent | 654,29 Euro |
80 Prozent | 780,29 Euro |
90 Prozent | 939,44 Euro |
100 Prozent | 1.043,32 Euro |
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
§ 4 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe d des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 427), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "13,70 Euro" durch die Angabe "14,35 Euro", die Angabe "16,19 Euro" durch die Angabe "16,96 Euro", die Angabe "22,23 Euro" durch die Angabe "23,29 Euro" und die Angabe "30,63 Euro" durch die Angabe "32,09 Euro" ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "20,68 Euro" durch die Angabe "21,66 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "25,61 Euro" durch die Angabe "26,83 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "30,39 Euro" durch die Angabe "31,84 Euro" ersetzt.
d) In den Nummern 4 und 5 wird die Angabe "35,53 Euro" jeweils durch die Angabe "37,22 Euro" ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
§ 4 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe d des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 7 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "14,35 Euro" durch die Angabe "15,14 Euro", die Angabe "16,96 Euro" durch die Angabe "17,89 Euro", die Angabe "23,29 Euro" durch die Angabe "24,57 Euro" und die Angabe "32,09 Euro" durch die Angabe "33,85 Euro" ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "21,66 Euro" durch die Angabe "22,85 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "26,83 Euro" durch die Angabe "28,31 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "31,84 Euro" durch die Angabe "33,59 Euro" ersetzt.
d) In den Nummern 4 und 5 wird die Angabe "37,22 Euro" jeweils durch die Angabe "39,27 Euro" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)
Die nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltende Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2024 (Amtsbl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "4,48 Euro" durch die Angabe "4,69 Euro" ersetzt.
(Stand: 12.06.2024)
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