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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2133 zur Gewährung von Inflationsausgleichszahlungen sowie zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025
- Saarland -

Vom 24. April 2024
(AmtsBl. Nr. 22 vom 06.06.2024 S. 362)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Inflationsausgleichszahlungsgesetz
Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025

- nicht dargestellt -

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 4
Weitere Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 5
Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 38 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547, 2582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2023 (Amtsbl. I S. 1078), wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von:
30 Prozent 179,14 Euro
40 Prozent 244,09 Euro
50 Prozent 362,47 Euro
60 Prozent 451,52 Euro
70 Prozent 620,18 Euro
80 Prozent 739,61 Euro
90 Prozent 890,46 Euro
100 Prozent 988,93 Euro

Artikel 6
Weitere Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 38 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547, 2582), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt gefasst:

"Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von:

30 Prozent 188,99 Euro
40 Prozent 257,51 Euro
50 Prozent 382,41 Euro
60 Prozent 476,35 Euro
70 Prozent 654,29 Euro
80 Prozent 780,29 Euro
90 Prozent 939,44 Euro
100 Prozent 1.043,32 Euro

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

§ 4 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe d des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 427), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "13,70 Euro" durch die Angabe "14,35 Euro", die Angabe "16,19 Euro" durch die Angabe "16,96 Euro", die Angabe "22,23 Euro" durch die Angabe "23,29 Euro" und die Angabe "30,63 Euro" durch die Angabe "32,09 Euro" ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "20,68 Euro" durch die Angabe "21,66 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "25,61 Euro" durch die Angabe "26,83 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "30,39 Euro" durch die Angabe "31,84 Euro" ersetzt.

d) In den Nummern 4 und 5 wird die Angabe "35,53 Euro" jeweils durch die Angabe "37,22 Euro" ersetzt.

Artikel 8
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

§ 4 der nach § 72 Nummer 2 Buchstabe d des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom

3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 7 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "14,35 Euro" durch die Angabe "15,14 Euro", die Angabe "16,96 Euro" durch die Angabe "17,89 Euro", die Angabe "23,29 Euro" durch die Angabe "24,57 Euro" und die Angabe "32,09 Euro" durch die Angabe "33,85 Euro" ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "21,66 Euro" durch die Angabe "22,85 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "26,83 Euro" durch die Angabe "28,31 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "31,84 Euro" durch die Angabe "33,59 Euro" ersetzt.

d) In den Nummern 4 und 5 wird die Angabe "37,22 Euro" jeweils durch die Angabe "39,27 Euro" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)

Die nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltende Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2024 (Amtsbl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "4,48 Euro" durch die Angabe "4,69 Euro" ersetzt.

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