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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht; Sozialgesetzbücher

SBEBG - Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz
Gesetz für ein Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

- Saarland -

Vom 19. Januar 2022
(Amtsbl. I Nr. 13 vom 03.03.2022 S. 422; 26.04.2023 S. 370 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 2056


Archiv: 2008

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Grundsätze

(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege orientieren sich an dem mit den Einrichtungsträgern vereinbarten Bildungsprogramm mit Handreichungen für saarländische Krippen und Kindergärten. Im Rahmen eines inklusiven Auftrags sollen die Gesamtentwicklung und Entfaltung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert und die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt werden. Den Erziehungsberechtigten wird ermöglicht, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dazu dient ein bedarfsgerechtes Angebot, insbesondere auch in Bezug auf Ganztagsbetreuung. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege stellen gleichrangige Betreuungsformen dar.

(2) Unter Achtung der Würde des Kindes umfasst dieser Auftrag eine gewaltfreie Bildung, Erziehung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln sowie Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge ein. Dazu zählt bei längeren Betreuungszeiten auch eine altersgemäße gesunde Ernährung, die den Qualitätsstandards für die Verpflegung in Kindertageseinrichtungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung entspricht. Bildung, Erziehung und Betreuung sollen sich insbesondere am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine familiäre und kulturelle Herkunft berücksichtigen. Im Rahmen ihres Auftrags tragen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen Sorge für die Gewährleistungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der anvertrauten Kinder.

(3) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit entsprechend anerkanntem Eingliederungshilfebedarf können im Rahmen von Einzelintegrationsmaß- nahmen oder in integrativen oder heilpädagogischen Gruppen beziehungsweise Einrichtungen erfolgen.

(4) Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen an Entscheidungen, die sie betreffen, zu beteiligen.

(5) Erziehungsberechtigte, die Leistungen der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ( §§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) in Anspruch nehmen wollen, sind durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch die von ihnen beauftragten Stellen umfassend zu beraten.

§ 2 Kindertageseinrichtungen

(1) Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten. Der Träger legt die pädagogische Angebotsstruktur und die Gruppenbildung nach seiner Konzeption fest.

(2) Kindertageseinrichtungen sind insbesondere

  1. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
  2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
  3. Kinderhorte für Kinder im Schulalter,
  4. altersgemischte Kindertageseinrichtungen,
  5. integrative Kindertageseinrichtungen.

(3) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannten Trägern betrieben werden.

(4) Wird eine Kindertageseinrichtung für die Dauer von mehr als sechs Wochen an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit für mindestens sechs Kinder betrieben, die mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich dort verbringen, so bedarf der Träger der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Kindertageseinrichtungen richten ihre Öffnungszeiten an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien sowie der örtlichen Gegebenheiten aus. Dabei ist zwischen Öffnungszeiten und Anwesenheitszeiten zu unterscheiden. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln ( § 13 Absatz 1).

§ 3 Aufgaben und Personal

(1) Kindertageseinrichtungen haben neben dem Betreuungsauftrag einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und fördern seine Gesamtentwicklung durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote. Die Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Strukturen die Inhalte des Bildungsprogramms mit Handreichungen für saarländische Krippen und Kindergärten in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen. In Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes arbeiten sie, insbesondere beim Übergang in die Grundschule, auch mit der zuständigen Schule zusammen.

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