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SKBBG - Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz
Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Saarland -
Vom 18. Juni 2008
(Amtsbl. I 2008 S. 1254, 15.06.2011 S. 230; 04.12.2013 S. 323; 25.06.2014 S. 296; 19.06.2019 S. 564; 19.01.2022aufgehoben 22)
Gl.-Nr.: 2162-5
§ 1 Grundsätze
(1) Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege soll die Entwicklung und Entfaltung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
(2) Unter Achtung der Würde des Kindes umfasst der Förderungsauftrag dessen gewaltfreie Erziehung, Bildung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge sowie die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich auf der Grundlage des mit den Einrichtungsträgern vereinbarten Bildungsprogramms insbesondere am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
Im Rahmen des Förderungsauftrages tragen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen Sorge für den Schutz des Kindes vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.
(3) Kinder sind ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend zu beteiligen.
(4) Erziehungsberechtigte, die Leistungen nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen wollen, sind durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch die von ihnen beauftragten Stellen umfassend zu beraten.
§ 2 Tageseinrichtungen für Kinder
(1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere
Soweit Sondertageseinrichtungen für Kinder bestehen, gelten die für sie im Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen.
(3) Tageseinrichtungen für Kinder können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.
(4) Wird eine Tageseinrichtung für Kinder für die Dauer von mehr als sechs Wochen an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit für mindestens sechs Kinder betrieben, die mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich dort verbringen, so bedarf der Träger der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .
(5) Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten. Kinderkrippen sind in der Regel Ganztageseinrichtungen. Ein Regelplatz im Kindergarten beinhaltet ein Angebot für eine bis zu sechsstündige Betreuung der Kinder pro Tag an fünf Werktagen bei flexiblen Öffnungszeiten.
§ 3 Aufgaben und Personal
(1) Tageseinrichtungen für Kinder haben neben dem Betreuungsauftrag einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und fördern seine Gesamtentwicklung durch allgemeine und durch gezielte Erziehungs- und Bildungsangebote. Die Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Strukturen die Inhalte des saarländischen Bildungsprogramms für Kindergärten vom Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen. In Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes arbeiten sie, insbesondere beim Übergang in die Grundschule, auch mit der zuständigen Schule zusammen.
(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung ist für die Ausgestaltung und Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages verantwortlich.
(3) Die Förderung, Bildung und Pflege der Kinder in Kindertageseinrichtungen sind durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte zu gewährleisten, wobei die Leitung einer Gruppe in der Regel einem Sozialpädagogen beziehungsweise einer Sozialpädagogin oder einem Erzieher beziehungsweise einer Erzieherin übertragen ist. Der Anteil der eingesetzten Kinderpfleger beziehungsweise Kinderpflegerinnen oder der Kinderkrankenpfleger beziehungsweise Kinderkrankenschwestern darf im Verhältnis zu den ansonsten eingesetzten Fachkräften ein Drittel nicht übersteigen.
(4) Für eine sechsstündige Betreuungszeit gelten folgende Personalschlüssel, wobei eine Mindestpersonalisierung von 1,5 Fachkräften, beziehungsweise in eingruppigen Einrichtungen von 2 Fachkräften pro Gruppe sicherzustellen ist:
(Stand: 28.08.2023)
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