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FPers-ZustVO - Fahrpersonal-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrpersonalgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. August 1987
(GVOBl. 20.08.1987 S. 307; 09.12.1997 S. 507; 14.03.2005 S. 212; 12.12.2007; 20.10.2015 S. 344 15)
Gl.-Nr.: 200-0-169
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3; aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 7 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), verordnet der Sozialminister die folgenden §§ 2 und 3:
Zuständige Behörden für die Aufgaben nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes sind
soweit nicht nach § 8 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes und nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), Behörden des Bundes zuständig sind.
Zuständige Behörden für die Aufgaben nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes sind
Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Buchst. i erhält folgende Fassung:
"i) den §§ 7 bis 7 c Abs. 1 Nr. 1 bis 4, § 8 Abs. 4 und § 8 a des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), soweit nicht nach § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zuständig ist oder Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen;".
2. Nummer 4 Buchst. o erhält folgende Fassung:
"o) §§ 7, 7 a und § 7 c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Fahrpersonalgesetzes in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen;".
3. Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:
"19. die Polizei nach den §§ 7 bis 7 c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Fahrpersonalgesetzes, soweit es sich um geringfügige Verstöße handelt, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden können."
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 8. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) außer Kraft.
(Stand: 09.12.2022)
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