| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung und der Elternzeitverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 167 vom 11.12.2025)
Aufgrund
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung
Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551, 558), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 10 Voraussetzungen für die Verleihung von Beförderungsämtern" |
b) Die Überschrift zu § 10a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 10a Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch Weiterbildungslehrgang" |
c) Nach der Überschrift zu § 10a wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 10b Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch gefördertes Masterstudium"
d) Nach der Überschrift zu § 10b wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 10c Qualifizierung für Ämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte mit Masterabschluss"
e) Die Überschrift zu § 45 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 45 Übergangsbestimmungen für den Aufstieg und für die Übertragung von Beförderungsämtern" |
2. § 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(5) Bei Gewährung einer Amtszulage nach § 46 Absatz 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54), handelt es sich um die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 LBG (Beförderung)." |
3. § 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(5) Beim Aufstieg nach §§ 25 und 26 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn, bei Beförderungen nach §§ 10a bis c die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nicht durchlaufen zu werden. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, denen vor Abschluss der Bewährungszeit nach § 10a Absatz 1 bereits ein Amt der Besoldungsgruppe a 13 oder a 13 mit Amtszulage übertragen war, kann nach Feststellung der Bewährung und bei Erfüllung der sonstigen Beförderungsvoraussetzungen das erste Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übertragen werden." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "im Rahmen des Aufstiegs nach § 27a erworbenen," gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe " (§§ 25 bis 27)" durch die Angabe " (§§ 25 bis 27a)" ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. nach den Vorschriften über die Beförderung in Ämter der
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt nach §§ 10a bis c,"
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden zu den Nummern 6 bis 8.
5. In § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wird mit der Einstellung ein Beförderungsamt verliehen (§ 18 Satz 2 LBG), gilt dies zugleich als Beförderung."
(Stand: 20.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion