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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 23. Juli 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 108 vom 30.07.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 781), wiederum geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 963), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 33 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 33 Nutzung der Kita-Datenbank | " § 33 Nutzung der Kita-Datenbank, Nachweis- und Mitwirkungspflichten" |
b) Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:
| Anlage 1 (zu § 37 Absatz 11) |
| Anlage 2 (zu § 39 Absatz 3 Satz 2)" |
2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 26 Absatz 3" durch die Angabe " § 26 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "um für alle Kinder" durch die Angabe "um für alle Kinder," ersetzt.
4. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "eine Hortgruppe" durch die Angabe "einer Hortgruppe" ersetzt.
5. § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. die für die Finanzierung beider Plätze zuständigen örtlichen Träger zugestimmt haben. | "3. der für die Finanzierung des Platzes zuständige örtliche Träger zugestimmt hat." |
6. In § 23 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "; die Unterschreitung ist dem örtlichen Träger zu melden" gestrichen.
7. In § 26 Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "Kräften" durch das Wort "Fachkräften" ersetzt.
8. In § 28 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Heilerziehungspflege" durch das Wort "Heilerziehungspfleger" ersetzt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 33 Nutzung der Kita-Datenbank | " § 33 Nutzung der Kita-Datenbank, Nachweis- und Mitwirkungspflichten" |
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "personenbezogenen" und "aller geförderten Kinder" gestrichen.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der Einrichtungsträger hat die für die Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfänge auf Verlangen des örtlichen Trägers nachzuweisen. | "(2) Der Einrichtungsträger hat die für die Höhe der Förderung nach Teil 5 maßgeblichen Tatsachen sowie die für die Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfänge auf Verlangen des örtlichen Trägers innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nachzuweisen." |
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "22. April 2023" durch die Angabe "6. April 2025" ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Der Einzelansatz für Verwaltungskräfte ist auf zwei Wochenstunden pro Gruppe, höchstens aber 13 Wochenstunden, begrenzt. |
(Stand: 08.05.2026)
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