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Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. November 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 01.12.2006 S. 252; 04.04.2013 S. 143 *)
Gl.-Nr.: 7128-1-1
*)red. Anm. Änderung der Ressortbezeichnung
Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 LÖffZG ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein.
(1) Zuständige Behörden nach § 11 LÖffZG sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
(2) Zuständige Behörden nach § 12 Abs. 1 LÖffZG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden über zehntausend Einwohner, im Übrigen die Landrätinnen und Landräte.
(3) Zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LÖffZG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Amtsdirektorin oder Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher.
(4) Die Behörden nach Absatz 1 bis 3 nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 LÖffZG ist der Vorstand der Apothekerkammer Schleswig-Holstein.
Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 3 LÖffZG ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit Schleswig-Holstein.
(Stand: 16.06.2018)
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