Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. November 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 01.12.2006 S. 252; 04.04.2013 S. 143 *)
Gl.-Nr.: 7128-1-1



*)red. Anm. Änderung der Ressortbezeichnung

§ 1

Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 LÖffZG ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2

(1) Zuständige Behörden nach § 11 LÖffZG sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

(2) Zuständige Behörden nach § 12 Abs. 1 LÖffZG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden über zehntausend Einwohner, im Übrigen die Landrätinnen und Landräte.

(3) Zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LÖffZG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Amtsdirektorin oder Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher.

(4) Die Behörden nach Absatz 1 bis 3 nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 3

Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 LÖffZG ist der Vorstand der Apothekerkammer Schleswig-Holstein.

§ 4

Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 3 LÖffZG ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit Schleswig-Holstein.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion