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Regelwerk

BhVO - Beihilfeverordnung
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 15. November 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 20 vom 22.12.2016 S. 863)
Gl.-Nr.: 2032-1-17



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Archiv 2004, 2006, 2016

Aufgrund des § 80 Absatz 1 und 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 830), verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1
Grundsatz

§ 1 Grundsatz

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.

(2) Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Insoweit ist die Beihilfe ergänzende Fürsorgeleistung.

(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung und den von der für die Grundsatzfragen des Beihilferechts zuständigen obersten Landesbehörde hierzu veröffentlichten Durchführungsbestimmungen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale geleistet.

(4) Auf die Gewährung von Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

Abschnitt 2
Persönlicher Geltungsbereich

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
  3. Witwen und Witwer sowie die in § 23 Beamtenversorgungsgesetz genannten Kinder der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Personen.

Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906), oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.

(2) Als Beihilfeberechtigte gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 auch andere natürliche und juristische Personen.

(3) Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Sie besteht auch

  1. wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
  2. während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe besteht,
  3. bei Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz, wenn ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder gepflegt wird,
  4. während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz, wenn eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder ein sonstiger pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird,
  5. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst un-ter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat

sowie in den Fällen nach § 80 Absatz 5 Satz 3 Landesbeamtengesetz.

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,
  2. die im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige, Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, für die das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) zu einer Herabsetzung der Höchstdauer des Kindergeldanspruchs führt und die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule eingeschrieben sind, gelten für die Dauer des Studiums, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- und Zivildienstzeiten, abweichend von Halbsatz 1 als berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern sie am 31. Dezember 2006 nach den bis zu diesem Tage gültigen Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigt worden sind.

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht

  1. Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines eingetragenen Lebenspartners,
  2. Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen, eingetragene Lebenspartner und Kinder von beihilfeberechtigten Waisen.

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen

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