umwelt-online: BhVO - Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein (1)

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Regelwerk

Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein
BhVO - Beihilfeverordnung

- Schleswig-Holstein -

Vom 21. September 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 30.09.2004 S. 355)


Abschnitt I
Grundsatz

§ 1 Grundsatz

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen:

(2) Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Insoweit ist die Beihilfe ergänzende Fürsorgeleistung.

(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung und den von der für die Grundsatzfragen des Beihilferechts zuständigen obersten Landesbehörde hierzu veröffentlichten Durchführungsbestimmungen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale geleistet.

(4) Auf die Gewährung von Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

Abschnitt II

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
  3. Witwen und Witwer sowie die in § 23 Beamtenversorgungsgesetz genannten Kinder der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen.

(2) Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Sie besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung bleibt auch bei der Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat erhalten.

(3) Als Beihilfeberechtigte gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 auch andere natürliche und juristische Personen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt sind

  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
  2. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 25 des schleswig-holsteinischen Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,
  2. die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht

  1. Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines eingetragenen Lebenspartners,
  2. Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen,
  3. die Kinder von Beihilfeberechtigten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Geburt eines Kindes.

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen

(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung

  1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger,
  2. auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge

aus.

(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor.

(3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger vor.

(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 25 des schleswig-holsteinischen Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.

(5) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Landes im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(6) Ist eine Angehörige oder ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieser oder dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.

Abschnitt III

§ 5 Verfahren

(1) Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten ,gewährt. Die Beihilfeberechtigten haben die von der zuständigen Obersten Landesbehörde herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die oder der von der oder dem Beihilfeberechtigten getrennt lebt, oder infolge der Trennung nicht im Haushalt der oder des Beihilfeberechtigten, lebende volljährige Kinder sind berechtigt für eigene Aufwendungen Beihilfen zu beantragen.

(2) Die Belege sind vor Rückgabe an die oder den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen.

(3) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen 100,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1 auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen.

Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde und bei Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger Vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt. Die Aufwendungen sind mit Belegen nachzuweisen. Steht mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen eine Beihilfe zu, sind die Originalbelege vorzulegen.

(4) Im Falle des Todes der oder des Beihilfeberechtigten erhalten die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Kinder oder Adoptivkinder der oder des Verstorbenen Beihilfen zu den bis zu deren oder dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Sie wird derjenigen oder demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Andere als die in Satz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe nach Satz 1, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben der oder des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen der Erblasserin öder des Erblassers, die von dieser oder diesem bezahlt worden sind.

(5) Die bei der Bearbeitung der Beihilfen bekannt gewordenen Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 106 b des Landesbeamtengesetzes verwendet oder weitergegeben werden.

(6) Für Aufwendungen über 2.600,00 Euro können Abschlagszahlungen erfolgen.

(7) Ist in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.

§ 6 Bemessung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1. die oder den Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 50 %,
2. die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist 70 %,
3. die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 70 %,
4. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist 80 %,
5. die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2) 70 %,
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 70 %,
bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem Von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %,

Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

Satz 2 Nr. 2 gilt auch für die entpflichtete Hochschullehrerin oder den entpflichteten Hochschullehrer, der oder dem aufgrund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 nachrangig ist, ein Bemessungssatz von 70 % zustehen würde.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen

  1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 als Aufwendungen der jüngsten verbleibenden Person,
  2. einer Begleitperson als Aufwendungen der oder des Begleiteten,
  3. nach § 15 Nr. 1 bis 4 als Aufwendungen der Mutter,
  4. nach § 15 Nr. 5 für das gesunde Neugeborene als Aufwendungen der Mutter.

(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 %, jedoch höchstens auf 90 %. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 bis 4 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.

(4) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann den Bemessungssatz erhöhen,

  1. für Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung,
  2. in besonderen Ausnahmefällen.

Eine Erhöhung ist ausgeschlossen in den Fällen des § 12.

Die für des Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeit zur Bemessungssatzerhöhung auf die jeweilige Beihilfefestsetzungsstelle übertragen.

§ 7 Begrenzung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung; auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflege rentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 Elftes Buch Sozialgesetzbuch dienen, unberücksichtigt.

(2) Dem Grunde nach beihilfefähig sind die beihilferechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen ohne Einschränkungen und Begrenzungen. Die Versicherungsleistungen sind nachzuweisen. Bei Versicherung nach einem Prozentsatz genügt der Nachweis des Versicherungsscheines. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen nach § § 11 und 12 werden getrennt abgerechnet.

(3) Die Begrenzung der Beihilfe nach Absatz 1 erfolgt je Beihilfeantrag.

Abschnitt IV

§ 8 Grundsatz der Beihilfefähigkeit

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte; für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach der Anlage 1; soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Aufwendungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann dazu Gutachten einer Amts- oder Vertrauensärztin oder eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen.

(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für eine Angehörige oder einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitraum als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(3) Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichem Vereinbarungen sind vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind nach Maßgabe der Anlage 2 65 % als gewährte Leistung anzurechnen; Berechnungsgrundlage ist der Betrag, aus dem sich der. Zuschuss der Krankenkasse errechnet. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefeststellung zu, berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 % als zustehende Leistung anzusetzen.

Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen

  1. nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 Bundesversorgungsgesetz oder hierauf Bezug nehmende Vorschriften,
  2. für berücksichtigungsfähige Kinder von Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden,
  3. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnisses einer Beamtin oder eines Beamten.

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen sind Aufwendungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verbandmittel ohne Anwendung der Sätze 3 und 4 beihilfefähig.

(4) Nicht beihilfefähig sind

  1. Sach- und Dienstleistungen. Als Sach- und Dienstleistung gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung sowie bei Heilfürsorgeempfängerinnen und Heilfürsorgeempfängern die nicht in Anspruch genommenen zustehenden Leistungen nach den Heilfürsorgebestimmungen. Bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch) bemisst oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch
    1. Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch;
    2. Aufwendungen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus, die darauf beruhen, dass die oder der Versicherte die bei der Behandlerin oder dem Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat. Dies gilt auch, wenn Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.

    Dies gilt nicht für Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind,

  2. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel,
  3. die in den § § 9 bis 14 genannten Aufwendungen, die für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragene Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000,00 Euro übersteigt, es sei denn, dass der Ehegattin oder dem Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder dem eingetragenen Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),
  4. Aufwendungen für Beamtinnen und Beamte, denen auf Grund von §§ 195 oder 212 des Landesbeamtengesetzes Heilfürsorge zusteht,
  5. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer oder eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung als nahe Angehörige gelten Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person. Aufwendungen zum Ersatz der oder dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser Vorschriften beihilfefähig,
  6. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 64 Abs. 4 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch verlangt wird,
  7. Selbstbehalte bei Kostenerstattung nach den §§ 13 und 53 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch,
  8. Aufwendungen für Behandlungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlässlich privater Reisen, es sei denn, diese Aufwendungen sind medizinisch notwendig und vor Behandlungsbeginn. von der Festsetzungsstelle anerkannt worden,
  9. Aufwendungen, die bereits auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs ( § 4) beihilfefähig sind,
  10. Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen auf einem Ereignis beruhen, das nach § 103 a des Landesbeamtengesetzes zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruches auf den Dienstherrn führt.

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. ärztliche, und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden,
  2. die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen,
  3. eine von einer Ärztin oder einem Arztschriftlich verordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeutin oder Ergotherapeuten, Physiotherapeutin oder Physiotherapeuten, Krankengymnastin oder Krankengymnasten, Logopädin oder Logopäden, Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagogen, Masseurin oder Masseur, Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder Masseur und medizinischen Bademeister oder Podologin oder Podologen durchgeführt werden,
  4. Anschaffung oder Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der von einer Ärztin oder von einem Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel; Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3. Dabei kann die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde für einzelne Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen,
  5. Erste Hilfe,
  6. die vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch;
    die vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776), und das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,1422), zuletzt geändert durch Artikel 5 a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776), und zwar allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG),
    1. tagesgleiche Pflegesätze (Abteilungspflegesatz, Basispflegesatz, teilstationärer Pflegesatz - § 13 BPfIV -, Pflegesatz nach § 14 Abs. 5 Satz 5 BPflV),
    2. Entgelte für Sondervereinbarungen - Modellvorhaben - (§ 24 BPflV).

    Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, die den vorstehend genannten entsprechen,

  7. eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Bei einer Pflege durch Ehegattinnen oder Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
    1. Fahrkosten,
    2. eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegattinnen oder Ehegatten und Eltern der oder des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.

    Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag),

  8. eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu 6,00 Euro stündlich, höchstens 36,00 Euro täglich. Voraussetzung ist, dass
    1. die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer krankheitsbedingten notwendigen außerhäuslichen Unterbringung oder wegen Todes den Haushalt nicht weiterführen kann,
    2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ( § 3 Abs. 1) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nichtvollendet hat,
    3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann, und
    4. die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist.

    Die Buchstaben a bis d gelten auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung. Die Aufwendungen im Todesfall der haushaltsführenden Person (Buchstabe a) sind höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig. Nummer 7 Satz 3 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in Nummer 7 Satz 3 genannten Personen sind, mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu 36,00 Euro täglich, nicht beihilfefähig.

  9. Fahrten
    1. im Zusammenhang mit Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Festsetzungsstelle erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus; eine Rückbeförderung wegen Erkrankung anlässlich privater Reisen in ein wohnortnahes Krankenhaus ist nicht beihilfefähig,
    2. als Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
    3. als Begleitfahrten von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu. erwarten ist (Krankentransport),
    4. zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation oder eines stationsersetzenden Eingriffs im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist,
    5. zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle.

    Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig. Höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), genannte Betrag beihilfefähig. Bei Fahrten nach den Buchstaben b und c sind die nach jeweiligem Landesrecht berechneten Beträge beihilfefähig. Voraussetzung für die beihilfefähige Anerkennung ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Fahrten.

  10. .
    1. Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanter) ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bis zum Höchstbetrag von 26,00 Euro täglich. Ist eine Begleitperson erforderlich, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26,00 Euro täglich beihilfefähig. Die Vorschrift findet bei einer Heilkur oder bei kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung,
    2. Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, bis zur Höhe von 5,50 Euro täglich; dies gilt nicht bei Leistungen nach § 12 Abs. 7 oder 9.
  11. Organspenderinnen und Organspender, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Beihilfeberechtigte oder Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der Nummern 1 bis 3, 6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der von der Organspenderin oder vom Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Dies gilt auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspenderinnen oder Organspender nicht in Betracht kommen,
  12. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe,
  13. eine künstliche Befruchtung einschließlich der damit verordneten Arzneimittel; die Regelungen des § 27 a Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch geltend entsprechend; die notwendigen Aufwendungen sind in voller Höhe beihilfefähig,
  14. eine Sterilisation, die auf Grund einer Krankheit erforderlich ist,
  15. eine ambulante, voll- und teilstationäre Komplextherapie.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel; hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. Mund- und Rachentherapeutika,
  3. Abführmittel,
  4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit,
  5. für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

(3) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

  1. für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen,
  2. für bestimmte ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen
  3. für
    1. Arzneimittel; die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,
    2. unwirtschaftliche Arzneimittel,
    3. Heilbehandlungen und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis ausschließen.
  4. für die in Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Heilbehandlungen begrenzen.

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung

(1) Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
  2. für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen sind beihilfefähig bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 % des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig; Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist,
  3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3,
  4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 9,
  5. für den ärztlichen Schlussbericht,
  6. für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson.

(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn

  1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit Bleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann,
  2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.

(3) Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig. anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden

  1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,
  2. in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung der oder des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist; in diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,
  3. bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist;
  4. durch Einzelfallentscheidung der für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur

(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter ( § 2 Abs. 1 Nr. 1) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen und Beamtinnen und Beamte mit Anwärterbezügen.

(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
  2. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zum Betrag von 16,00 Euro täglich, für Begleitpersonen von Schwerbehinderten; deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13,00 Euro täglich, soweit die Aufwendungen über 12,50 Euro täglich beziehungsweise 10,00 Euro täglich für die Begleitperson hinausgehen,
  3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3,
  4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 9,
  5. für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson,
  6. für den ärztlichen Schlussbericht.

Sofern die Aufwendungen nach den Nummern 1 und 2 pauschal in Rechnung gestellt werden und für diese eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.

(3) Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn

  1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine andere Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes, ersetzt werden kann,
  2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.

(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nicht zulässig,

  1. wenn die oder der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. Eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der Elternzeit und während einer Beurlaubung nach § 88 a Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz und § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Landesrichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl. H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), sowie während einer Zeit, in der die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  2. wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerem chronischen Leiden, wenn nach dem Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,
  3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
  4. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
  5. solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(5) Bei Anwendung des Absatzes 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei

  1. einer Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages,
  2. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 % aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Landes anwenden

der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.

(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.

(7) Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabilitationskur, gelten als Heilkuren: Dies gilt auch für Vater-Kindmaßnahmen in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 beihilfefähig für Beihilfeberechtigte ( § 2) und berücksichtigungsfähige Angehörige ( § 3).

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach § 9 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des oder der Pflegebedürftigen sind beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. Bei Personen nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend Absatz 6 Satz 1 verfahren.

(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

(3) Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige

  1. der Stufe I bis zu dreißig Pflegeeinsätzen monatlich ,
  2. der Stufe II bis zu sechzig Pflegeeinsätzen monatlich,
  3. der Stufe III bis zu neunzig Pflegeeinsätzen monatlich.

Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe 111 sind auch Aufwendungen für zusätzliche Pflegeeinsätze beihilfefähig, insgesamt höchstens bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag).

(4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und beträgt monatlich

  1. in Stufe I
205,00 Euro,
  1. in Stufe II
410,00 Euro,
  1. in Stufe III
665,00 Euro.

Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.

(5) Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Absatz 3) und durch andere geeignete Personen (Absatz 4) erbracht, wird die Beihilfe nach den Absätzen 3 und 4 anteilig gewährt.

(6) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen des Absatzes 3 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; § 6 und § 8 Abs. 3 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen des Absatzes 3 beihilfefähig.

(7) Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich

  1. 1023,00 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe I,
  2. 1279,00 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe II,
  3. 1432,00 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe III,
  4. 1688,00 Euro für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Härtefall anerkannt sind.

Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 6 übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens:

Der Eigenanteil beträgt

  1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehaltes der Besoldungsgruppe a 9 Bundesbesoldungsgesetz
    1. mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 % des Einkommens,
    2. mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 % des Einkommens,
  2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
    1. mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkommens,
    2. mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Einkommens,
  3. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(9) Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch), sind nach Art und Umfang des § 43 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt Absatz 6 entsprechend.

§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen

Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in einer Familie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39 a Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Darüber hinaus können Leistungen nach § 12 erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.

§ 14 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:

  1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
  2. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
  3. bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten, bei Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an die Kosten für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
  4. bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig,
  5. bei Personen vom Beginn des sechsundfünfzigsten Lebensjahres die Aufwendungen für eine Koloskopie. Eine zweite Koloskopie ist frühestens nach zehn Jahren beihilfefähig.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 2320).

(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 15 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. für die Schwangerschaftsüberwachung,
  2. entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9,
  3. für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
  4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 gepflegt wird. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ist anzuwenden,
  5. entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind. Abschnitt V

§ 16 Selbstbehalt

(1) Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind ( § 8 Abs. 1), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:

Stufe Besoldungsgruppen Betrag
1 a 2 bis a 6 50,00 Euro
2 a 7 bis a 9 100,00 Euro
3 a 10 und a 11 150,00 Euro
4 a 12 bis a 15, B 1, C 1 und C 2, W 1 und W 2, R 1, H 1, H2 u. H3 200,00 Euro
5 a 16, B 2 und B 3, C 3, W 3, R2 und R3, H4 300,00 Euro
6 B4 bis B7, C4, R4 bis R7 400,00 Euro
7 Höhere Besoldungsgruppen 500,00 Euro

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 reduzieren sich bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf 70 %. Die Beträge nach Satz 1 reduzieren sich bei Hinterbliebenen auf 60 %, bei Waisen auf 12 %.

(3) Sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 vorhanden, verringert sich der Selbstbehalt für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen um jeweils 25,00 Euro.

(4) Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 Euro. Der Mindestselbstbehalt gilt nicht für die Stufe 1 (Besoldungsgruppen a 2 bis a 6).

(5) Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit. Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit ( § 12) sowie Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen ( § 14) unterliegen nicht dem Selbstbehalt.

Im Falle des § 88 a Abs. 6 Landesbeamtengesetz, § 6 der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), und § 7 Abs. 6 Landesrichtergesetz wird kein Selbstbehalt einbehalten.

(6) Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres.

§ 17 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

(1) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfe nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfen zulassen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2, des § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 Nr. 4 tritt für die Beihilfeberechtigten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der für das Beihilferecht obersten Landesbehörde die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 18 Übergangsregelungen

(1) Aufwendungen, die ab 1. Januar 2005 entstehen, sind nach dieser Verordnung abzurechnen.

(2) Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften abzurechnen.

(3) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung, die nach § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 24. Juni 2004 geltenden Fassung beihilfefähig waren, werden weiterhin abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 6 dieser Verordnung als beihilfefähig anerkannt.

(4) Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bis zum 30. Juni 2005 einen Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen zu ihren Krankenkassenbeiträgen von weniger als 21 Euro monatlich erhalten haben, gelten § 5 Abs. 4 Nr. 1 (kein Sachleistungsverweis) und § 14 Abs. 4 (Erhöhung des Bemessungssatzes nach Anrechnung der Kassenleistung auf 100 %) der Beihilfevorschriften des Bundes in der bis zum 31. Dezember 2004 anzuwendenden Fassung weiter.

Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bis zum 30. Juni 2005 keinen Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen zu ihrem Krankenkassenbeitrag erhalten haben, sind die in Satz 1 genannten Bestimmungen der Beihilfevorschriften des Bundes nur dann anzuwenden, wenn nach dem 30. Juni 2005 weiterhin kein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen oder einer von weniger als 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird.

§ 19 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

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Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung  Anlage 1
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO)

1 Allgemeines

1.1 Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der folgenden Nummern 2 bis 4 beihilfefähig.

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung wird hierdurch nicht eingeschränkt.

1.2 Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Deshalb sind Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z.B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, nicht beihilfefähig.

1.3 Gleichzeitige Behandlungen nach den Nummern 2, 3 und 4 schließen sich aus.

2 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

2.1 Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn

2.2 Indikationen zur Anwendung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie sind nur: - psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien, neurotische Depressionen, Konversionsneurosen),

2.3 Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

2.3.1 bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus in besonderen Fällen nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer von höchstens 20 Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.2 bei analytischer Psychotherapie 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus . nach jeweils einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.3 bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 , weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden; in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 15 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.4 bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Jugendlichen 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 60 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 30 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.5 bei einer die tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen begleitenden Einbeziehung ihrer Bezugspersonen in der Regel im Verhältnis 1 zu 4. Abweichungen bedürfen der Begründung. Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für das Kind oder den Jugendlichen abzuziehen.

2.4.1 Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse" sein. Ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen. Ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung ;,Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.

2.4.2.1 Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz - PsychThG - kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).

2.4.2.2 Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er

Ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Psychologischer Psychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).

2.4.3.1 Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/ oder analytische Psychotherapie).

2.4.3.2 Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er

Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).

2.4.4 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

2.5 Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).

3 Verhaltenstherapie

3.1 Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn

Die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich des Erstellens der Verhaltensanalyse sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhaltenstherapie als nicht notwendig erweist.

Von dem Anerkennungsverfahren ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten vorgelegt wird, dass bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50-minütiger Dauer nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei je mindestens 100-minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig.

3.2 Indikationen zur Anwendung der Verhaltenstherapie sind nur:

3.3 Die Aufwendungen für eine Behandlung sind nur in dem Umfang beihilfefähig, wie deren Dauer je Krankheitsfall in Einzelbehandlung

nicht überschreiten.

Bei Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen und einer Dauer von mindestens 100 Minuten sind die Aufwendungen für 40 Sitzungen beihilfefähig. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Fällen eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 40 weiteren Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 3.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters.

3.4.1 Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" sein. Ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

3.4.2.1 Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

3.4.2.2 Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er

3.4.3 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie: oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

3.5 Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).

4 Psychosomatische Grundversorgung

Die psychosomatische Grundversorgung umfasst verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und die Anwendung übender und suggestiver Verfahren nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).

4.1 Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur dann beihilfefähig, wenn bei einer entsprechenden Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und deren Dauer je Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet:

4.2 Aufwendungen für eine verbale Intervention sind ferner nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin (auch praktischer Arzt), Facharzt für Augenheilkunde, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe; Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Kinderheilkunde; Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder Facharzt für Urologie durchgeführt wird.

4.3 Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit dieser über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren verfügt.

4.4 Eine verbale Intervention kann nicht mit übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt werden. Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie und Hypnose können während eines Krankheitsfalles nicht nebeneinander durchgeführt werden.

5 Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren

Aufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:

Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse, neuropsychiologische Behandlung.

Katathymes Bilderleben ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

Rational Emotive Therapie ist nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

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Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen  Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO)

Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach den folgenden Maßgaben beihilfefähig.

1. Zahntechnische Leistungen

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik - außer Glaskeramik, nach Nummer 7 Buchstabe b - sind zu 60 vom Hundert beihilfefähig.

2. Kieferorthopädische Leistungen

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig; wenn

3. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und onstherapeutische Leistungen sind nur bei Vorliegen folgender Indikationen

4. Implantologische Leistungen

  1. Aufwendungen für implantologische Maßnahmen sind beim Vorliegen der nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeit bis zu zwei einschließlich vorhandener Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig.
  2. Je Implantat wird ein Betrag von bis zu 480,00 Euro pauschal als beihilfefähig anerkannt. Daneben sind die Aufwendungen für Material- und Laborkosten pauschal bis zu 500,00 Euro je Implantat beihilfefähig.
  3. Die Suprakonstruktion wird im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte ohne Begrenzung auf die Anzahl der Implantate als beihilfefähig anerkannt.
  4. Von der Begrenzung sind Aufwendungen für evtl. durchzuführende chirurgische Maßnahmen außerhalb der zahnärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht betroffen.
  5. Der Pauschalbetrag nach Nr. 2 für die implantologischen Leistungen (Nummern 900 ff GOZ) wird nur einmal gezahlt, auch wenn die Behandlung bei unterschiedlichen Behandlern (Chirurg, Zahnarzt) erfolgte und berechnet wurde.

5. Aufwendungen für große Brücken und Verbindungselemente

Für große Brücken sind die Aufwendungen für bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet beihilfefähig. Für Verbindungselemente sind die Aufwendungen für bis zu zwei Verbindungselementen, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen bis zu drei Verbindungselementen, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen, beihilfefähig.

Werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im einzelnen nicht mehr als drei beziehungsweise vier fehlende Zähne, insgesamt aber mehr als vier fehlende Zähne ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig.

6. Wartezeit für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

Aufwendungen für prothetische Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), Inlays und Zahnkronen (Abschnitt C Nummern 214. bis 217, 220 bis 224 des Gebührenverzeichnisses, der Gebührenordnung für Zahnärzte), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sowie implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

7. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden,
  2. Glaskeramik einschließlich der anfallenden Nebenkosten, wie Charakterisierung:

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Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke  Anlage 3
(zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 BhVO)
  1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:
  2. Abduktionslagerungskeil
    Absauggerät (z.B. bei Kehlkopferkrankung)
    Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
    Alarmgerät für Epileptiker
    Anatomische Brillenfassung
    Anti-Varus-Schuh
    Anus-praeter-Versorgungsartikel
    Anzieh-/Ausziehhilfen
    Aquamat
    Armmanschette
    Armtragegurt/-tuch
    Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl
    Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
    Aufrichteschlaufe
    Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)
    Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/pipette/-stäbchen
    Augenschielklappe, auch als Folie
    Badestrumpf
    Bandagen
    Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk Luxations-Gefahr, Polyarthritis)
    Badewannenverkürzer
    Ballspritze
    Behinderten-Dreirad
    Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie Bettnässer-Weckgerät
    Beugebandage
    Billroth-Batist-Lätzchen
    Blasenfistelbandage
    Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)
    Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)
    Blindenschriftmaschine
    Blindenstock/-langstock/-taststock
    Blutlanzette
    Blutzuckermessgerät
    Bracelet
    Bruchband
    Closett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)
    Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
    Decubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
    Delta-Gehrad
    Drehscheibe, Umsetzhilfen
    Druckbeatmungsgerät Duschsitz/-stuhl
    Einlagen (orthopädische)
    Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten
    Ekzem-Manschette
    Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten
    Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle, jedoch nicht Fahrradergometer
    Ernährungssonde
    Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
    Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
    Fingerling
    Fingerschiene
    Fixationshilfen
    Fonator (Mini)
    Gehgipsgalosche
    Gehhilfen und -übungsgeräte
    Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
    Gerät zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien
    Gerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät, Skolitrosegerät) Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät)
    Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)
    Gipsbett, Liegeschale
    Glasstäbchen
    Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz
    Gummistrümpfe
    Halskrawatte,
    Hals-, Kopf-, Kinnstütze
    Handgelenkriemen
    Hebekissen
    Heimdialysegerät
    Helfende Hand, Scherenzange
    Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)
    Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Zubehör
    Hörgeräte (HdO, IdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik. Die beihilfefähige Höchstgrenze der Geräte liegt bei 1.100 Euro je Ohr.
    Hüftbandage (z.B. Hohmann-Bandage) Impulsvibrator
    Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör
    Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher)
    Innenschuh, orthopädischer
    Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
    Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen
    Ipos-Vorfußentlastungsschuh
    Kanülen und Zubehör
    Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter
    Klumpfußschiene
    Klumphandschiene
    Klyso
    Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
    Kniekappe/-bandage,
    Kreuzgelenkbandage
    Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation
    Knöchel- und Gelenkstützen
    Körperersatzstücke einschl. Zubehör
    Kompressionsstrümpfe-Strumpfhose
    Koordinator nach Schielbehandlung
    Kopfring mit Stab,
    Kopfschreiber
    Kopfschützer
    Krabbler für Spastiker
    Krampfaderbinde
    Krankenfahrstuhl mit Zubehör
    Krankenstock
    Kreuzstützbandage
    Krücke
    Latextrichter bei Querschnittslähmung
    Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
    Lesegerät für Blinde/Optacon, computergesteuerte
    Lesegeräte mit Sprachausgabe als offene Systeme hinsichtlich behindertengerechter Mehraufwendungen
    Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagengestell)
    Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
    Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)
    Lispelsonde
    Mangoldsche Schnürbandage
    Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64,00 Euro übersteigen
    Milchpumpe, in Einzelfällen auch elektrisch betrieben
    Mundsperrer
    Mundstab/-greifstab
    Narbenschützer
    Orthese,
    Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u.ä., auch Haltemanschetten usw.
    Orthonyxie-Nagelkorrekturspange
    Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
    Pavlikbandage
    Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
    Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung
    Polarimeter
    Quengelschiene
    Reflektometer
    Rektophor
    Rollbrett
    Rutschbrett
    Schaumstoff-Therapie-Schuh
    Schede Rad
    Schrägliegebrett
    Schutzbrille für Blinde
    Schutzhelm für Behinderte
    Schwellstromapparat
    Segofix-Bandagensystem
    Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
    Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
    Skolioseumkrümmungsbandage
    Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
    Sphinkter-Stimulator
    Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
    Spreizfußbandage
    Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
    Stehübungsgerät
    Sprunggelenkmanschette
    Stomaversorgungsartikel,
    Sphinkter-Plastik Strickleiter
    Stubbies
    Stumpfschuhhülle
    Stumpfstrumpf
    Suspensorium
    Symphysen-Gürtel
    Teleskoprampe
    Tinnitus-Masker
    Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
    Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
    Tragegurtsitz
    Übungsschiene
    Urinale
    Urostomie-Beutel
    Vibrationstreiner bei Taubheit
    Wasserfeste Gehhilfe
    Wechseldruckgerät
    Wright-Peak-Flow-Meter
    Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set
  3. Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.
  4. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt.
  5. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.
  6. Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
  7. Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind beihilfefähig.. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Ausgenommen ist eine Erstausstattung.
  8. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall bei Personen vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegt und das Selbstwertgefühl sowie das Persönlichkeitsgefühl ohne Perücke in starkem Maße leidet (ärztliches Gutachten). Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses- Zeitraumes die Kopfform geändert hat.
  9. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen ( § 8 Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:
  10. Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk
    Adju-Set/-Sano
    Angorawäsche
    Aqua-Therapie-Hose
    Arbeitsplatte zum Rollstuhl
    Augenheizkissen
    Autofahrerrückenstütze
    Autokindersitz
    Autokofferraumlifter
    Autolifter
    Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
    Basalthermometer
    Basisrampe
    Bauchgurt
    Behindertenstuhl "eibe"
    Berkemannsandälen
    Bestrahlungsgeräte/lampen für ambulante Strahlentherapie
    Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
    Bett-Tisch
    Bidet Bill-Wanne
    Blinden-Schreibsystem
    Blinden-Uhr
    Blutdruckmessgerät, Ausnahme nach Herzoperationen und bei dauernder Herz- und Kreislaufbehandlung
    Brückentisch
    Corolle-Schuh
    Dusche
    Einkaufsnetz
    Einmal-Handschuhe
    Eisbeutel und -kompressen
    Elektrische Schreibmaschine
    Elektrische Zahnbürste
    Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)
    Elektro-Luftfilter
    Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
    Elektronisches Notizbuch
    Ess- und Trinkhilfen
    Expander
    Farberkennungsgerät
    Fieberthermometer (Funk-)Lichtwecker
    Fußgymnastik-Rolle,
    Fußwippe (WP-Venentrainer)
    Ganter-Aktiv-Schuhe
    (Mini) Garage für Krankenfahrzeuge
    Handschuhe (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt) Handtrainer
    Hängeliege
    Hantel (Federhantel)
    Hausnotrufsystem
    Hautschutzmittel
    Heimtrainer
    Heizdecke/-kissen
    Hilfsgeräte für die Hausarbeit
    Holzsandalen
    Höhensonne
    Hörkissen
    Hörkragen Akusta-Coletta
    Intraschallgerät "NOVAFON"
    Inuma-Gerät (alpha, Beta, gamma)
    Ionisierungsgeräte (z.B. Ionisator, Pollimed 100)
    Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
    Katapultsitz
    Katzenfell
    Klingelleuchte (soweit nicht unter Nr. 1 erfasst)
    Knickfußstrumpf
    Knoche Natur-Bruch-Slip
    Kolorimeter
    Kommunikationssystem
    Kraftfahrzeug einschl. behindertengerechter Umrüstung
    Krankenbett (Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett)
    Krankenunterlagen
    Kreislaufgerät "Schiele" Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil
    Language-Master
    Linguaduc-Schreibmaschine
    Luftpolsterschuhe
    Luftreinigungsgeräte
    Magnetfolie
    Monophonatör
    Munddusche
    Nackenheizkissen
    Nagelspange Link
    Öldispersionsapparat
    Orthopädische Bade- und Turnschuhe
    Prothesenschuh
    Pulsfrequenzmesser
    Rollstuhlzuggerät, auch handbetrieben
    Rotlichtlampe
    Rückentrainer
    Salbenpinsel
    Sauerstoffgeräte
    Schlaftherapiegerät
    Sicherheitsschuh, orthopädisch
    Spezialsitze
    Spirometer
    Spranzbruchband
    Sprossenwand
    Sterilisator
    Stimmübungssystem für Kehlkopflose
    Stockroller
    Stockständer
    Stützstrümpfe
    Stufenbett
    SUNTRONIC-System (AS 43)
    Taktellgerät
    Tamponapplikator
    Tandem für Behinderte
    Telefonverstärker
    Telefonhalter
    Therapeutische Wärmesegmente
    Therapeutisches Bewegungsgerät
    Transit-Rollstuhl
    Treppenlift, Monolift, Plattformlift
    Tünkers-Butler
    Übungsmatte
    Umweltkontrollgerät
    Urin-Prüfgerät
    Uromat
    Venenkissen
    Waage
    Wandstandgerät
    WC-Sitz
    Zahnbürsten
    Zahnpflegemittel
    Zehenkorrektursandale
    Zweirad für Behinderte.
  11. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde.
  12. Die Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig (Ziffer 11):
  13. 11.1 Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen
  14. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes.
    Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers.
  15. 11.2 Brillen
  16. Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
  17. für vergütete Gläser mit Gläserstärken
    Einstärkenstärkengläser je Glas Mehrgläser je Glas
    Gläser, Dioptrien (dpt.) Einzelpreis Einzelpreis
    bis + /- 6 dpt, 36,00 Euro 83,00 Euro
    über +/- 6 dpt. 56,00 Euro 103,00 Euro
    Mehrstufen-, Multifokalgläser 0,00 Euro 123,00 Euro
    Prismatische Wirkung 71,00 Euro 138,00 Euro
    Kunststoffgläser/ Leichtgläser
    * ab +/- 6 dpt.
    * Anisometropien ab 2 dpt.
    * bis 14. Lebensjahr
    * Fehlbildung/Missbildung des Gesichts
    * Spastiker/Epileptiker
    91,00 Euro 158,00 Euro
    Getönte Gläser
    * bei nachgewiesener med. Notwendigkeit
    101,00 Euro 168,00 Euro
  18. Je Brille sind für eine Fassung 20,00 Euro beihilfefähig.
  19. 11.3 Kontaktlinsen
  20. 11.3.1 Die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen bis höchstens 100,00 Euro pro Linse beihilfefähig:
  21. 11.3.2 Bei Vorliegen, der Voraussetzungen zu Nummer 11.3.1 sind die Mehraufwendungen für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen bis zu dem unter 11.3.1 genannten Betrag beihilfefähig:
  22. 11.3.3 Sofern eine der Indikationen der Nummer 11.3.1, nicht jedoch nach Nummer 11.3.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 150,00 Euro (sphärisch) und 220,00 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
  23. 11.3.4 Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser einschließlich Fassung beihilfefähig.
  24. 11.3.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Nr. 11.2 beihilfefähig für
  25. 11.4 Andere Sehhilfen
  26. Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang beihilfefähig anerkannt:
  27. 11.5 Erneute Beschaffung von Sehhilfen
  28. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe - ggf. nur der Gläser - notwendig ist, weil
  29. Die Voraussetzungen sind vom Augenarzt/Optiker zu bescheinigen.
  30. 11.6 Die Aufwendungen für
  31. sind nicht beihilfefähig.
  32. Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
    1. Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie ggf. von elektronischen Blindenleitgeräten nach ärztlicher Verordnung.
    2. Aufwendungen für ein ambulant durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der Orientierung
      • Stundensatz von höchstens 26.00 Euro für die Unterweisung bis zu 60 Stunden einschließlich des erforderlichen Unterrichtsmaterials, darüber hinaus in besonderen Fällen bei entsprechendem Nachweis der Notwendigkeit weitere 20 Stunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 20 Stunden,
      • Ersatz der notwendigen Fahrkosten für Fahrten des Trainers in Höhe von 0,22 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
      • Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von 26,00 Euro täglich.
    3. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
    4. Aufwendungen für ein stationär durchgeführtes Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in der Orientierung
      • Fahrkosten für die An- und Abreise nach § 9 Abs. 1 Nr. 9,
      • Kursgebühr entsprechend Buchstabe b,
      • Kosten der Unterkunft nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a.
    5. Soweit nach dem Grundtraining eine ergänzende Unterweisung am Wohnort des Blinden erforderlich ist, können die Aufwendungen im notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung des Buchstaben b anerkannt werden.
    6. Aufwendungen. für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstaben b und c.
    7. Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.

 

ENDE

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