Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht |
![]() |
SächsQZG - Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz
Gesetz über den Anspruch auf Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 4. Februar 2026
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 27.02.2026 S. 58)
Gültig ab 01.01.2027 siehe =>
Der Sächsische Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen.
(3) Qualifizierungszeit dient der
(4) Berufliche Weiterbildung dient dem Aufbau und der Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen, dem Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen. Sie soll dazu befähigen, sachgerecht auf die sich ständig wandelnden Anforderungen in der Berufs- und Arbeitswelt reagieren zu können.
(5) Die Fortbildung und Qualifizierung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. Ziel ist die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes und Kenntnisse gesellschaftspolitischer Zusammenhänge sowie die Stärkung des demokratischen Gemeinwesens.
(6) Politische Bildung dient der Befähigung von Beschäftigten, ihrer Rolle im Arbeitsleben, im öffentlichen Leben oder im Kontext eines gemeinwohlorientierten Ehrenamtes zu erkennen und verantwortungsvoll wahrzunehmen. Sie trägt dazu bei, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern.
§ 2 Anspruch auf Qualifizierungszeit
(1) Die im Freistaat Sachsen Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber länger als sechs Monate bestanden hat, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Weiterbildung sowie der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten soll die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements fördern.
(2) Der Anspruch auf Qualifizierungszeit beläuft sich auf drei Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Arbeitet die oder der Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.
(3) Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich die oder der Beschäftigte die in demselben Kalenderjahr vom bisherigen Arbeitgeber bereits gewährte Freistellung anrechnen lassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der oder dem Beschäftigten eine Bescheinigung über die gewährte Freistellung auszuhändigen.
(4) Die Qualifizierungszeit für die Beschäftigten in Schulen und Hochschulen soll in der Regel während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit erfolgen.
(5) Freistellungen, die aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, betrieblicher Vereinbarungen sowie sonstiger vertraglicher oder betrieblicher Regelungen für Zwecke der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gewährt wurden, werden auf den Anspruch auf Qualifizierungszeit nach Absatz 2 angerechnet, soweit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
(6) Freistellungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für Zwecke der Weiterbildung sowie der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gewährt werden, werden auf den Anspruch auf Qualifizierungszeit nach Absatz 2 nicht angerechnet.
Gültig seit 28.02.2026 siehe =>
(7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Qualifizierungszeit besteht, durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 3 Inanspruchnahme der Qualifizierungszeit
(1) Eine Qualifizierungszeit nach diesem Gesetz kann nur für anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 5 beansprucht werden. Die Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der oder des Anspruchsberechtigten.
(Stand: 12.03.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion