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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

SächsQZG - Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz
Gesetz über den Anspruch auf Qualifizierungszeit im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 4. Februar 2026
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 27.02.2026 S. 58)



Gültig ab 01.01.2027 siehe =>

Der Sächsische Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, einschließlich der Studentinnen und Studenten, die einen dualen Studiengang absolvieren;
  3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten;
  4. Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  5. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne des § 2 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  6. die in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten.

(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen.

(3) Qualifizierungszeit dient der

  1. beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten außerhalb einer Berufsausbildung;
  2. Fortbildung und Qualifizierung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes;
  3. politischen Bildung.

(4) Berufliche Weiterbildung dient dem Aufbau und der Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen, dem Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen. Sie soll dazu befähigen, sachgerecht auf die sich ständig wandelnden Anforderungen in der Berufs- und Arbeitswelt reagieren zu können.

(5) Die Fortbildung und Qualifizierung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. Ziel ist die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes und Kenntnisse gesellschaftspolitischer Zusammenhänge sowie die Stärkung des demokratischen Gemeinwesens.

(6) Politische Bildung dient der Befähigung von Beschäftigten, ihrer Rolle im Arbeitsleben, im öffentlichen Leben oder im Kontext eines gemeinwohlorientierten Ehrenamtes zu erkennen und verantwortungsvoll wahrzunehmen. Sie trägt dazu bei, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern.

§ 2 Anspruch auf Qualifizierungszeit

(1) Die im Freistaat Sachsen Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber länger als sechs Monate bestanden hat, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Weiterbildung sowie der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten soll die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements fördern.

(2) Der Anspruch auf Qualifizierungszeit beläuft sich auf drei Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Arbeitet die oder der Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.

(3) Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich die oder der Beschäftigte die in demselben Kalenderjahr vom bisherigen Arbeitgeber bereits gewährte Freistellung anrechnen lassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der oder dem Beschäftigten eine Bescheinigung über die gewährte Freistellung auszuhändigen.

(4) Die Qualifizierungszeit für die Beschäftigten in Schulen und Hochschulen soll in der Regel während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit erfolgen.

(5) Freistellungen, die aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, betrieblicher Vereinbarungen sowie sonstiger vertraglicher oder betrieblicher Regelungen für Zwecke der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gewährt wurden, werden auf den Anspruch auf Qualifizierungszeit nach Absatz 2 angerechnet, soweit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

(6) Freistellungen, die aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für Zwecke der Weiterbildung sowie der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gewährt werden, werden auf den Anspruch auf Qualifizierungszeit nach Absatz 2 nicht angerechnet.

Gültig seit 28.02.2026 siehe =>
(7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Qualifizierungszeit besteht, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 3 Inanspruchnahme der Qualifizierungszeit

(1) Eine Qualifizierungszeit nach diesem Gesetz kann nur für anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 5 beansprucht werden. Die Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der oder des Anspruchsberechtigten.

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(Stand: 12.03.2026)

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