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Regelwerk

SächsNTVO - Sächsische Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 16. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 28.10.2014 S. 530)



Abschnitt 1
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. Staatsbeamte, Beamte der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086), in der jeweils geltenden Fassung, für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal nichts anderes bestimmt,
  2. Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben und
  3. Richter entsprechend, soweit das Richtergesetz des Freistaates Sachsen nichts anderes bestimmt.

§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Freistaat Sachsen, den Bund, ein anderes Bundesland, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

  1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  2. zwischenstaatliche, supranationale oder internationale Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist oder
  3. natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich oder überwiegend der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.

§ 3 Verbot einer Nebentätigkeit

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 104 SächsBG ganz oder teilweise untersagt, ist dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

§ 4 Öffentliche Ehrenämter

Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsBG gehören die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten. Für die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes wird keine Vergütung gezahlt.

§ 5 Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder in geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

  1. der Ersatz von notwendigen Fahrkosten,
  2. der Ersatz von Tagegeldern bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266, 1279) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Betrags, oder, sofern bei Anwendung des Einkommenssteuergesetzes ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags,
  3. der Ersatz von Übernachtungskosten bis zur Höhe der nach § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Betrags, oder, sofern bei Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes ein Zuschuss entstehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags,
  4. der Ersatz sonstiger, notwendiger gezahlter Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird und
  5. die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie abzuführen ist.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit sind in vollem Umfang, Tagegelder und Übernachtungskosten insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 übersteigen und nicht konkret nach-gewiesen werden können, als Vergütung anzusehen.

§ 6 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen

(1) Für eine Nebentätigkeit, die für den Freistaat Sachsen, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden

  1. bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten und bei schriftstellerischen Tätigkeiten,
  2. bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann oder

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