umwelt-online: SächsDG - Sächsisches Disziplinargesetz (2)
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§ 47 Beamtenbeisitzer

(1) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamte im Sinne von § 1 SächsBG an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.

(2) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach den §§ 52 bis 63 BDG wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.

(3) Die §§ 20 bis 29 und 34 VwGO sind auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.

§ 48 Wahl der Beamtenbeisitzer 13

(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter nach § 26 VwGO bestellten Ausschuss auf fünf Jahre gewählt.

(2) Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die für den Senat für Disziplinarsachen, der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden bestimmt die für die Kammer für Disziplinarsachen erforderliche Anzahl der Bundes- und der Landesbeamtenbeisitzer.

(3) Der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden erstellt getrennte Vorschlagslisten für Bundes- und für Landesbeamtenbeisitzer der Kammer und des Senates für Disziplinarsachen. Hierbei ist jeweils die eineinhalbfache Anzahl der nach Absatz 2 erforderlichen Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Beamten des Bundes können Bundesbeamte für die Listen vorschlagen. Die obersten Landesbehörden, die Spitzenorganisationen der Beamten des Freistaates Sachsen und die kommunalen Spitzenverbände können Beamte im Sinne von § 1 SächsBG für die Liste vorschlagen. In den Listen sind die Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen.

(4) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von Bundes- und Landesbeamtenbeisitzern für die Kammer und für den Senat für Disziplinarsachen. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzer im Amt.

§ 49 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Ein Richter oder Landesbeamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
  5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
  6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder
  7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitbestimmt hat.

(2) Ein Landesbeamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

§ 50 Nichtheranziehung eines Landesbeamtenbeisitzers

Ein Landesbeamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.

§ 51 Entbindung vom Amt des Landesbeamtenbeisitzers

(1) Der Landesbeamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

  1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, ausgesprochen worden ist,
  3. er seinen dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen verliert,
  4. das Beamtenverhältnis endet oder
  5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Landesbeamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 VwGO entsprechend.

§ 52 Senat für Disziplinarsachen

Für den Senat für Disziplinarsachen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 und 49 bis 51 entsprechend.

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Unterabschnitt 1
Klageverfahren

§ 53 Klageerhebung, Form und Frist der Klage

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Frist und Form der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81

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