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Zweite Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Juli 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 25.07.2016 S. 290)
Aufgrund des § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:
Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:
1. Teil 3 erhält folgende Fassung:
Alt:
"Teil 3
Aufwendungen in Pflegefällen§ 35 Beihilfefähige Aufwendungen für Pflegeberatung, bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig.
(2) Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Aufwendungen nach den §§ 36 bis 42 nur beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zugeordnet ist.
(3) Ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung liegt vor, wenn aufgrund einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist ( § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -).
(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 36 bis 42 eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt; die §§ 9, 57 und 58 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen der §§ 36 bis 39 und 41 beihilfefähig.
§ 36 Häusliche Pflege
(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte ( § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) und häusliche Betreuung ( § 124 SGB XI) sind je nach Pflegestufe beihilfefähig bis zu monatlich:
ohne Pflegestufe
in den Fällen des § 35 Abs. 3225,00 EUR, in Pflegestufe I 450,00 EUR, in den Fällen des § 35 Abs. 3 665,00 EUR, in Pflegestufe II 1.100,00 EUR, in den Fällen des § 35 Abs. 3 1.250,00 EUR, in Pflegestufe III 1.550,00 EUR, und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI 1.918,00 EUR (2) Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen bei Personen
in Pflegestufe I bis 25 v. H., in Pflegestufe II bis 50 v. H., in Pflegestufe III bis 75 v. H. und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI bis 100 v. H. der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:
bei einer beihilfeberechtigten Person mit Bezügen bis 2500,00 EUR mit Bezügen von mehr als 2500,00 EUR bis 5000,00 EUR mit Bezügen von mehr als 5000,00 EUR ohne Angehörige 10 v. H. 11 v. H. 12 v. H. mit einer oder einem Angehörigen 8 v. H 9 v. H. 10 v. H. mit zwei oder drei Angehörigen 6 v. H. 7 v. H. umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 16.06.2018)
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