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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Landesverordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

Vom 14. Juni 2005
(GVBl. Nr. 12 vom 29.06.2005 S. 243)



Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Arbeitszeitverordnung vom 23. März 1993 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2001 (GVBl. S. 172), BS 2030-1-3, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6,

Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, soweit Belange der Bevölkerung oder dienstliche Interessen dies erfordern; dabei dürfen die für jeden Arbeitstag festzulegenden Kernzeiten in der Summe 24 Stunden in der Woche nicht unterschreiten. Die Entscheidung nach Satz 5 trifft die oberste Dienstbehörde.

Abs. 3 Satz 2 und 3

Ausnahmen sind zulässig, soweit Belange der Bevölkerung oder dienstliche Interessen dies erfordern. Die Entscheidung trifft der Dienststellenleiter.

sowie Abs. 7 Satz 2 und 3

In begründeten Fällen können mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, insbesondere wenn die Beschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich wäre. In diesen Fällen sind Zeiterfassungsnachweise zu führen.

wird gestrichen.

2. In § 8 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie" gestrichen.

3. § 8a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8a Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 sowie den §§ 7 und 8 kann die oberste Dienstbehörde die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle zulassen, wenn Belange des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen. Die Zulassung ist zu befristen und soll die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sind die Arbeitszeitmodelle entsprechend anzupassen.

 " § 8a Ausnahmen

Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen über

  1. den Umfang und die zeitliche Festlegung von Kernzeiten ( § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1),
  2. den Gleitzeitrahmen ( § 7 Abs. 3),
  3. die Höhe der in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbaren Zeitguthaben ( § 7 Abs. 5 Satz 2),
  4. die Möglichkeiten des Zeitausgleichs ( § 7 Abs. 6),
  5. die Erfassung der Arbeitszeit durch Geräte ( § 7 Abs. 7 Satz 1); hierauf darf jedoch nur in begründeten Fällen, insbesondere wenn die Beschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich wäre, verzichtet werden, wobei ersatzweise Zeiterfassungsnachweise zu führen sind,
  6. die gleitende Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte ( § 7 Abs. 8) und
  7. die Gestaltung fester Arbeitszeiten ( § 8 Satz 2 und 3)."

4. In § 9 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Beamtenrecht" durch die Worte "allgemeine öffentliche Dienstrecht" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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