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Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 13. März 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 30.03.2007 S. 65)
Aufgrund des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) verordnet die Landesregierung:
Verkaufssteilen dürfen in den in der Anlage bestimmten Bereichen im näheren Einzugsgebiet des Flugplatzes Zweibrücken während der im Ferienplan für Rheinland-Pfalz festgelegten Oster-, Sommer- und Herbstferien abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) an Sonntagen in der Zeit von 11 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Wenn in den in Satz 1 genannten Ferienabschnitten der erste Ferientag ein Montag oder der letzte Ferientag ein Freitag ist, ist die Öffnung der Verkaufsstellen auch an dem dem ersten Ferientag vorausgehenden oder dem dem letzten Ferientag folgenden Sonntag zulässig. Am Ostersonntag sowie an Sonntagen, auf die ein gesetzlicher Feiertag fällt, ist eine Öffnung nicht zulässig. Während der nach den Sätzen 1 und 2 zugelassenen Ladenöffnungszeiten ist die Abgabe von Waren, die üblicherweise von Reisenden mitgeführt werden können, zulässig. Die sonstigen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über zulässige Ladenöffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen bleiben im Übrigen unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 1 Satz 1) |
Bereiche, in denen eine Öffnung nach § 1 zulässig ist
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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