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Regelwerk; Arbeits-& Sozialrecht

LadöffnG - Ladenöffnungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 21. November 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 28.11.2006 S. 351; 22.12.2015 S. 461 15)
Gl.-Nr.: 8050-3


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals, der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Festlegung flexibler Rahmenbedingungen für die zulässigen Verkaufszeiten an Werktagen. Es ersetzt das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes (LFtG) vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225, BS 113-10) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 15

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann vorgehalten werden; dem Vorhalten von Waren steht das Anbieten der Entgegennahme von Warenbestellungen in der Einrichtung gleich.

(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug von geringerem Wert, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen und ausländische Geldsorten sowie vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren.

(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die Feiertage gemäß § 2 des Feiertagsgesetzes.

§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22 Uhr und
  3. am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr,

soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die zu Beginn der Ladenschlusszeit anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten an Werktagen

Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können unter Berücksichtigung insbesondere besonderer Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, des Fremdenverkehrs oder besonderer örtlicher oder regionaler Gegebenheiten durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 2 an bis zu acht Werktagen im Kalenderjahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein dürfen, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr; die jeweiligen Tage und der Beginn der Ladenschlusszeit sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Eine Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten darf nicht am Tag vor Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und dem Neujahrstag erfolgen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und kirchlichen Stellen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer sowie, wenn die Rechtsverordnung von einer Verbandsgemeinde erlassen wird, die von ihr betroffenen Ortsgemeinden anzuhören.

§ 5 Apotheken

Apotheken dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz kann für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken unter Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstbereitschaft regeln, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an nach außen sichtbarer Stelle auf die zurzeit geöffneten Apotheken hinzuweisen. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 6 Tankstellen

Tankstellen dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf zulässig.

§ 7 Personenbahnhöfe, Flugplätze und Schiffsanlegestellen

(1) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen, den Flugplätzen Frankfurt-Hahn und Zweibrükken und an Schiffsanlegestellen dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4

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