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LBeamtVG - Landesbeamtenversorgungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. Juni 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 28.06.2013 S. 157;15.06.2015 S. 90 15 Inkrafttreten; 18.08.2015 S. 201 15a)
Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes sowie der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen. Ferner regelt es den Anspruch der ehemaligen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit auf Altersgeld sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
§ 3 Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen
(1) Versorgungsbezüge sind
(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie entlassene Beamtinnen und entlassene Beamte Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richterinnen und Richter, in Ruhestand getretene oder versetzte Richterinnen und Richter sowie entlassene Richterinnen und Richter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung, sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und sind insoweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
§ 4 Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Wird die Besoldung nach § 5 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.
§ 5 Zahlungsweise
(1) Die Versorgungsbezüge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Versorgung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
(3) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, so kann die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig gemacht werden.
(Stand: 06.09.2023)
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