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BBiGZustVO - Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. September 2006
(GV. NRW Nr. 27 vom 18.10.2006 S. 446; 30.10.2007 S. 482; 20.11.2007 S. 572; 20.11.2007 S. 588; 31.08.2010 S. 513; 11.09.2012 S. 426; 04.07.2014 S. 400; 31.05.2016 S. 305; 06.11.2018 S. 588; 19.09.2023 S. 1128 23; 25.06.2024 S. 408 24)
Gl.-Nr.: 7123
Aufgrund
wird verordnet:
Abschnitt I
Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
§ 1 Landesausschuss für Berufsbildung
Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird auf das für Arbeit zuständige Ministerium übertragen. Es setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest.
§ 2 Berufsbildungsausschuss
(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, im Übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Absatz 9 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.
§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung 23
(1) Zuständige Behörde nach §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist
(2) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
(3) Nach § 105 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30
(Stand: 11.07.2024)
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