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Regelwerk, Arbeits- & Sozialrecht, Berufe

BBiGZustVO - Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. September 2006
(GV. NRW Nr. 27 vom 18.10.2006 S. 446; 30.10.2007 S. 482; 20.11.2007 S. 572; 20.11.2007 S. 588; 31.08.2010 S. 513; 11.09.2012 S. 426; 04.07.2014 S. 400; 31.05.2016 S. 305; 06.11.2018 S. 588; 19.09.2023 S. 1128 23)
Gl.-Nr.: 7123



Aufgrund

  1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69),
  2. der §§ 82 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
  3. der §§ 22b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42q Abs. 1, 124b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725),
  4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),

wird verordnet:

Abschnitt I
Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

§ 1 Landesausschuss für Berufsbildung

Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird auf das für Arbeit zuständige Ministerium übertragen. Es setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest.

§ 2 Berufsbildungsausschuss

(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, im Übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.

§ 3 Entschädigungen 23

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Absatz 9 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.

§ 4 Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung 23

(1) Zuständige Behörde nach §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist

  1. im Bereich des öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle im Sinne von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde,
  2. in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,
  3. für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe die Bezirksregierung Arnsberg,
  4. im Übrigen die Bezirksregierung, in deren Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.

(3) Nach § 105 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2,

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