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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. September 2023
(GV.NRW Nr. 28 vom 05.10.2023 S. 1128)
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ( BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 6", nach der Angabe "77" die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe "42q Abs." durch die Angabe " § 42v Absatz" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Für Umschulungen im Bereich des öffentlichen Dienstes zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kommunalverwaltung sowie zu Kaufleuten für Büromanagement im kommunalen Bereich werden die Zuständigkeiten der zuständigen Behörden nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes auf die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd zuständigen Stellen übertragen."
3. § 5a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5a
Für die Ausbildungsberufe der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 Berufsbildungsgesetz. |
" § 5a
Für die Ausbildungsberufe der ländlichen und der nichtländlichen Hauswirtschaft mit Ausnahme des Ausbildungsberufs Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nichtländlichen Hauswirtschaft ist die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes die Landwirtschaftskammer. Für den Ausbildungsberuf Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nichtländlichen Hauswirtschaft ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nichtländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Dienst" die Wörter "für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 11.10.2023)
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