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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. November 2024
(GV. NRW Nr. 35 vom 29.11.2024 S. 902)
Auf Grund des § 57 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und des § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:
Die Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 121 LBG NRW" durch die Angabe " § 120 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBG NRW," ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG NRW)" durch die Angabe " (§ 107 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 LBG NRW)" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a wird die Angabe " (§ 49 Abs. 3 LBG NRW)" durch die Angabe " (§ 49 Absatz 4 LBG NRW)" ersetzt.
3. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; § 126 Abs. 2 LBG NRW bleibt unberührt. | "Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; § 125 Absatz 2 LBG NRW bleibt unberührt." |
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" und die Angabe "11.126,27" durch die Angabe "11.563,53" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "27.815,69" durch die Angabe "28.908,85" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "22.252,55" durch die Angabe "23.127,08" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe "16.689,42" durch die Angabe "17.345,31" ersetzt.
cc) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "11.126,27" durch die Angabe "11.563,53" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 2" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 19 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 242809
ENDE |
(Stand: 11.12.2024)
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