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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Dezember 2022
(GV. NRW. Nr. 46 vom 14.12.2022 S. 1062)



Auf Grund des § 57 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und des § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689), die zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "10.673,79" durch die Angabe "11.126,27" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "26.684,48" durch die Angabe "27.815,69" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "21.347,58" durch die Angabe "22.252,55" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "16.010,69" durch die Angabe "16.689,42" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "10.673,79" durch die Angabe "11.126,27" ersetzt.

2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Über die Zulassung von Ausnahmen entscheiden für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, für Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände das Innenministerium und für Beamte der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Innenministeriums. "(2) Über die Zulassung von Ausnahmen entscheiden für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Ministerium, für Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände das für Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und für Beamte der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID: 222648

ENDE

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(Stand: 16.12.2022)

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