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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Reisekostenmanagements
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Mai 2022
(GV. NRW. Nr. 30 vom 07.06.2022 S. 771)



Artikel 1
Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung
(Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO)
Gl.-Nr.: 20320

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Auslandskostenerstattungsverordnung

Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) verordnet das Ministerium der Finanzen:

Die Auslandskostenerstattungsverordnung vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Landesreisekostengesetzes" die Wörter "vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Flugreisen

Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als fünf Stunden werden die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von mindestens fünf Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen."

3. § 3 Absatz 1wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Landesreisekostengesetz" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

c) In Satz 4 werden die Wörter " § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 und 3, § 9 Satz 2 und § 11" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung

Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 2 der Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259) wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Abfindung für Dienstreisen und Dienstgänge im Gerichtsvollzieherdienst

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Abfindung die von ihnen vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 711 (Wegegeld) und Nummer 712 (Reisekosten) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist.

(2) Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes die Auslagen nach Absatz 1 nicht einziehen, werden ihnen diese sonst von den Kostenschuldnern zu erhebenden Auslagen aus der Landeskasse nur in Fällen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts

  1. in den Fällen der Nummer 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz in voller Höhe und
  2. in den übrigen Fällen zur Hälfte

ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe von einem Gericht eines anderen Landes bewilligt oder der Auftrag von diesem erteilt wurde. Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.

(3) Den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes kann auf Antrag aus der Landeskasse ein Reisekostenzuschuss in Höhe des Minderbetrages gewährt werden, wenn die im Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz nicht decken.

(4) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes, die von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, wird auf Antrag statt einer Entschädigung gemäß Absatz 1 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gewährt."

Artikel 4
Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung -Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten der Justiz

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(Stand: 13.06.2022)

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