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TEVO - Trennungsentschädigungsverordnung
Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 6. Mai 2022
(GV. NRW. Nr. 30 vom 07.06.2022 S. 771; 20.10.2023 S. 1150 23)
Gl.-Nr.: 20320
Archiv: 1988
Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) und des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464) verordnet das Ministerium der Finanzen, hinsichtlich des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
solange ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.
(2) Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlass der
(3) Anspruch auf Trennungsentschädigung besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach Absatz 2 der neue Dienstort nicht ändert.
§ 2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsentschädigung 23
(1) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn
(2) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9, die eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, wird Trennungsentschädigung auch dann gewährt, wenn
(3) Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 14 wird Trennungsentschädigung nur gewährt, wenn die Ausbildungsstelle weder am Ort der Stammdienststelle noch am Wohnort und mindestens 30 Kilometer von der Stammdienststelle und der Wohnung entfernt liegt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle anzusehen ist.
(4) Trennungsentschädigung wird nicht gewährt, wenn Beschäftigte bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichten und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
(5) Der Anspruchsberechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung vorliegen.
(6) Die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht, in den Fällen des § 9
(Stand: 15.11.2023)
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