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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

TEVO - Trennungsentschädigungsverordnung
Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Mai 2022
(GV. NRW. Nr. 30 vom 07.06.2022 S. 771; 20.10.2023 S. 1150 23)
Gl.-Nr.: 20320



Archiv: 1988

Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) und des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464) verordnet das Ministerium der Finanzen, hinsichtlich des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

  1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. Richterinnen und Richter des Landes und
  3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter,

solange ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

(2) Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlass der

  1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,
  2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes,
  6. Abordnung aus dienstlichen Gründen,
  7. Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung,
  8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in der jeweils geltenden Fassung,
  12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei der vorübergehenden Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit, vorbehaltlich der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
  14. Zuweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle und
  15. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss.

(3) Anspruch auf Trennungsentschädigung besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach Absatz 2 der neue Dienstort nicht ändert.

§ 2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsentschädigung 23

(1) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn

  1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist,
  2. die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt und
  3. die Wohnung mindestens 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt.

(2) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9, die eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, wird Trennungsentschädigung auch dann gewährt, wenn

  1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist und
  2. die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt.

(3) Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 14 wird Trennungsentschädigung nur gewährt, wenn die Ausbildungsstelle weder am Ort der Stammdienststelle noch am Wohnort und mindestens 30 Kilometer von der Stammdienststelle und der Wohnung entfernt liegt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle anzusehen ist.

(4) Trennungsentschädigung wird nicht gewährt, wenn Beschäftigte bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichten und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung vorliegen.

(6) Die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht, in den Fällen des § 9

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