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Regelwerk
Änderungstext

LadenöffnungsVO -
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. März 2017
(GV.NRW. Nr. 12 vom 21.03.2017 S. 344)



Auf Grund des § 6 Absatz 3 und des § 9 Absatz 3 des Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk:

Artikel 1

Die LadenöffnungsVO vom 27. März 2012 (GV. NRW. S. 158), die durch Verordnung vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auf Flughäfen

(1) Internationale Flughäfen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes sind:

  1. der Flughafen Düsseldorf;
  2. der Flughafen Köln/Bonn;
  3. der Flughafen Münster/Osnabrück.

(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 9.000 m2, auf dem Flughafen Köln/Bonn 6.000 m2 und auf dem Flughafen Münster/Osnabrück 4.000 m2 nicht überschreiten. Höchstens die Hälfte der Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf außerhalb des sensiblen Sicherheitsbereiches gemäß Artikel 1 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen liegen.

(3) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.

" § 2 Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auf Flughäfen

(1) Internationale Flughäfen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes sind:

  1. der Flughafen Düsseldorf,
  2. der Flughafen Köln/Bonn und
  3. der Flughafen Münster/Osnabrück.

(2) Die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der Flughäfen nach Absatz 1 darf außerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, L 165 vom 23.06.2016 S. 23), die durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 (ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 5) geändert worden ist, folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. Flughafen Düsseldorf 6.800 Quadratmeter,
  2. Flughafen Köln/Bonn 3.100 Quadratmeter und
  3. Flughafen Münster/Osnabrück 2.000 Quadratmeter .

(3) Für die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der einzelnen Flughäfen gelten nach Absatz 1 innerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Luftseite) keine Begrenzungen.

(4) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf auf der Landseite nicht mehr als 500 Quadratmeter betragen."

2. In der Anlage wird im Teil unter "Regierungsbezirk Düsseldorf" nach der Angabe zur Stadt Grevenbroich die folgende Angabe eingefügt:

"in der Stadt Hamminkeln der Ortsteil Brünen-Marienthal".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 17/0437

ENDE

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