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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW Nr. 45 vom 30.12.2013 S. 880)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
In § 2 des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203), das durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 690) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2013" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Nordrhein-Westfalen
§ 4 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. März 2009 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. |
" § 4 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. März 2009 in Kraft." |
Artikel 3
Änderung des Versorgungslastenverteilungsgesetzes
§ 5 des Versorgungslastenverteilungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft" |
Artikel 4
Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes
§ 9 des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. 5. 193), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1958 in Kraft." |
Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 4 wird bei der Amtsbezeichnung "Leitender Ministerialrat" nach dem Spiegelstrich "- als Leiter des Arbeitsstabs EPOS.NRW -" der Spiegelstrich "- als Leiter der Stabsstelle und Vertreter des Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) - " eingefügt.
b) In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung "Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO)" eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
(Stand: 22.01.2021)
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