BesVersAnpG 2009/2010 NRW - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 - Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. November 2009 (GVBl. Nr. 29 vom 10.11.2009 S. 570; 19.12.2013 S. 88013) Gl.-Nr.: 20320
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und -beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(1) Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. März 2009 folgende Dienstbezüge wie folgt erhöht:
die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnungen H und C um jeweils 20 Euro und
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 Euro sowie
um 3,0 vom Hundert
die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag,
der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -),
die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der weiter geltenden Besoldungsordnung C,
die Höchstbeträge für Söndergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)
die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Amter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),
die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),
um 2,55 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. März 2010 erhöht
um 1,2 vom Hundert
die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Dienstbezüge,
die nach Absatz 1 Nummer 2 erhöhten Anwärtergrundbeträge,
um 1,02 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe a 1 entsprechend.
(2) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe a 1 entsprechend.
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