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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. März 2013
(MBl. NRW Nr. 8 vom 11.04.2013 S. 116; 19.02.2024 S. 294 24)



RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 25-42.05.05 v. 14.3.2013

Bei der Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes ( LPVG) bitte ich Folgendes zu beachten:

1 Beschäftigtenbegriff5)

1.1 Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG) sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen - die Dienststelle - tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht. Arbeitnehmerähnliche Personen sind demnach anders als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nicht persönlich abhängig, d. h. sie werden nicht weisungsgebunden tätig und unterliegen keiner Dienstaufsicht; bei ihnen muss jedoch eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sein. Arbeitnehmerähnliche Personen müssen ihrer gesamten sozialen Stellung nach einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie Tätigkeiten verrichten, die typischerweise von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen verrichtet werden, wie z.B. Honorarkräfte an Volkshochschulen und Musikschullehrer oder Musikschullehrerinnen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

1.2 Weisungsgebunden tätige bzw. der Dienstaufsicht unterliegende Personen sind solche, die dem Direktionsrecht der Dienststelle unterstehen. Die Dienststelle kann ihnen Weisungen bezüglich ihrer Dienst- und Arbeitsleistungen oder auch ihres Verhaltens in der Dienststelle erteilen, z.B. den Arbeitsort oder die Arbeitszeit näher bestimmen. Weisungsgebundenheit liegt unabhängig von einer rechtlichen Bindung auch vor, wenn sie in die Dienststelle tatsächlich eingegliedert sind, der Organisationsgewalt der Dienststelle unterliegen und Aufgaben der Dienststelle wahrnehmen. Die Eingliederung ist anhand konkreter äußerer Umstände, wie beispielsweise der räumlichen Einbeziehung in den Dienststellenbetrieb, der Unterstellung des Beschäftigten unter die "äußere Ordnung" der Dienststelle und der Einbindung in den Arbeitsalltag der sonstigen Beschäftigten zu beurteilen. Personen, die für Fremdfirmen Aufgaben in der Dienststelle erfüllen sind, ebenso wie z.B. selbständige Handwerkerinnen und Handwerker, keine Beschäftigten im Sinne des § 5, da sie keine Aufgaben der Dienststelle wahrnehmen.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, unabhängig davon ob sie von einer gewerblichen oder einer nicht gewerblichen Stelle entliehen wurden, sowie Personen, die aufgrund eines Gestellungsvertrages oder aufgrund arbeitsmarktpolitischer Instrumente in der Dienststelle tätig sind, sind als Beschäftigte anzusehen, wenn sie der Organisations- und Leitungsmacht der Dienststelle unterworfen sind. Ehrenamtlich Tätige können als Beschäftigte gelten, wenn sie, je nach Einzelfall, in die Dienststelle eingegliedert sind und der Organisations- und Leitungsmacht der Dienststelle unterliegen. Auch die im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätigen Personen sind Beschäftigte im Sinne des § 5, da § 10 BFDG ihre personalvertretungsrechtliche Stellung nicht abschließend regelt.

1.3 Ob bei der Dienststelle ein aktives und passives Wahlrecht für den Beschäftigten im Sinne des § 5 gegeben ist, bestimmt sich nach den §§ 10 und 11. Insbesondere sind die Sonderregelungen der §§ 10 Absatz 2, 3 und 4 und 11 Absatz 2 und 3 zu beachten.

2 Gruppen6)

Beschäftigte, die weder Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 5 Absatz 2 noch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Absatz 3 sind, werden der Gruppe der Arbeitnehmer zugerechnet.

3 Schweigepflicht9)

Zu den in § 9 Absatz 1 genannten Personen, die der Schweigepflicht unterliegen, gehört auch das dem Personalrat zur Verfügung gestellte Büropersonal. Dieses ist über die anlässlich der Tätigkeit für den Personalrat bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen auch gegenüber Vorgesetzten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4 Das aktive und passive Wahlrecht (§§ 10 - 12)

4.1 Kettenabordnungen oder Kettenzuweisungen, d. h. die ununterbrochene Aneinanderreihung mehrerer kurzer Abordnungen oder Zuweisungen zu einer anderen Dienststelle oder Einrichtung, erfüllen den Tatbestand des § 10

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