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Regelwerk

Grundsätze über die Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 06.Juni 2005
(MBl. Nr. 30 vom 30.06.2005 S. 752)


Teil 1

Die Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung richten sich nach den folgenden Grundsätzen:

I.
Arbeitsschutzrechtliche Geheimhaltungsvorschriften

1 Grundsätzliches zu Auskunftsverlangen

An die Arbeitsschutzverwaltung werden von verschiedenen Seiten (z.B. anderen Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Beteiligten von Verwaltungsverfahren, Rechtsanwälten, Berufsgenossenschaften, Interessenvertretern, Pressevertretern, Bürgern) Wünsche nach Auskunftserteilung, Stellungnahme und/oder Akteneinsicht herangetragen. Die Bearbeitung solcher Anfragen erfordert zunächst eine Prüfung, ob eine Anspruchsgrundlage (III.) für die Erteilung der entsprechenden Informationen besteht. Ein allgemeines Akteneinsichts- und Informationszugangsrecht gibt es aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG NRW) vom 27. November 2001 (SGV. NRW. 2010) in der jeweils geltenden Fassung sowie für den Zugang zu Umweltinformationen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes ( UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung.

Die §§ 139b Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 262) in der jeweils geltenden Fassung und § 23 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung enthalten spezielle Regelungen, die den dort genannten Bediensteten besondere Geheimhaltungspflichten auferlegen. Es ist deshalb in einem weiteren Schritt sorgfältig zu prüfen, ob einem geltend gemachten Anspruch auf Informationsweitergabe nicht diese besonderen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

2 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Geheimhaltungspflicht

Nach § 139b Abs. 1 Satz 3 GewO sind die von den Landesregierungen zu ernennenden besonderen Beamten - das sind in Nordrhein-Westfalen die Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung, denen die Befugnisse nach § 139b GewO übertragen worden sind - grundsätzlich zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen verpflichtet.

Mit In-Kraft-Treten des ArbSchG im Jahre 1996 hat § 139b GewO weitgehend an Bedeutung verloren, die maßgebliche Norm im Hinblick auf die Geheimhaltungspflicht ist nunmehr § 23 Abs. 2 ArbSchG. Danach sind die mit der Überwachung beauftragten Personen (hierbei handelt es sich um denselben Personenkreis, der auch in § 139b GewO angesprochen ist) - vorbehaltlich der besonderen gesetzlich geregelten Fälle - zur Geheimhaltung der ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

Beide Regelungen dienen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung und den Unternehmern/Arbeitgebern und kommen damit im Ergebnis auch den Belangen des Arbeitsschutzes zugute. Daneben haben sie den Zweck, ähnlich wie beim Steuergeheimnis den Unternehmer/Arbeitgeber vor unbefugter Bekanntgabe von betrieblichen Gegebenheiten und damit vor möglichen wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.

3 Anwendungsbereich; Abgrenzung der Vorschriften voneinander; Verweis auf das UIG

Die Vorschriften des § 139b GewO und § 23 ArbSchG stehen gleichrangig nebeneinander. § 139b GewO gilt jedoch nur noch in solchen Bereichen, in denen die Rechte und Pflichten der Bediensteten durch Verweisung auf § 139b GewO geregelt sind. Derartige Verweisungen finden sich derzeit in

§ 23 Abs. 2 ArbSchG gilt für die Überwachungstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Dies sind z.B. die Betriebssicherheitsverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Biostoffverordnung und die Baustellenverordnung. Daneben gilt § 23 Abs. 2 ArbSchG über die Verweisvorschrift des § 18 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung auch für die Aufsicht über die nach § 14 GPSG erlassenen Rechtsverordnungen.

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