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ChemVwV - Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit - Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Einzelhandel
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Juni 2015
(MBl. NRW Nr. 30 vom 27.10.2015 S. 667; 08.10.2024 S. 991aufgehoben)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
Diese Verwaltungsvorschrift dient einer einheitlichen Durchführung der Überwachung chemikalienrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien-VO), der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-VO), des Chemikaliengesetzes, des Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ( WRMG), der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung ( ChemVOCFarbV) sowie der weiteren auf Grund dieser Gesetze und Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte und an die Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Für die amtliche Inspektion der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften [i] sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist amtliche Inspektion die Überwachung der Einhaltung der sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz - ZustVO ArbtG) ergebenden Vorschriften und aller auf Grund dieser Gesetze und Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen durch die Kreise und kreisfreien Städte.
(3) Diese Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für
(4) Diese Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze für die Zusammenarbeit von Behörden und Stellen in Nordrhein-Westfalen untereinander, insbesondere über
§ 3 Aufgabenbereich
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte haben auf die Einhaltung der sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 ZustVO ArbtG ergebenden Regelungen und aller auf Grund dieser Gesetze und Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen zu achten.
(2) Hierzu haben sie sowohl Regelinspektionen, als auch, sofern erforderlich, anlassbezogene Inspektionen durchzuführen.
Leitfäden wie der in Anhang I genannte Leitfaden zur Marktüberwachung Chemikalien werden angewendet.
§ 4 Definitionen
(1) Die Definitionen der folgenden Begrifflichkeiten gelten einheitlich für alle Regelungen dieser Vorschrift:
1. Einzelhandel:
2. Anlassbezogene Inspektion:
Eine anlassbezogene Inspektion erfolgt, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von etwaigen Verstößen gegen chemikalienrechtliche Vorschriften erlangt.
3. Regelinspektion:
Regelinspektionen werden entweder nach einem gefahrorientierten Inspektionsplan oder nach einem im Voraus festgelegten Turnus durchgeführt.
4. Probenahme:
Probenahme ist die Entnahme einer Teilmenge aus einem größeren Massen- oder Stückgut zum Zweck der chemikalienrechtlichen Überprüfung. Ebenso von dem Begriff der Probenahme ist die Anfertigung von Fotos oder vergleichbaren Nachweisen und die Mitnahme zusätzlicher Informationen wie beispielsweise Sicherheitsdatenblätter oder Werbematerialien erfasst.
5. Unmittelbare und mittelbare Gesundheitsgefahr:
(2) Ferner gelten die Definitionen der § § 3 bis 3a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, ber. 3991) in der jeweils gültigen Fassung.
Abschnitt 2
Anforderungen an die amtliche Inspektion
§ 5 Adressat
Die Kreise und kreisfreien Städte sind gemäß § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz - ZustVO ArbtG) zuständig für die chemikalienrechtliche Überwachung im Einzelhandel.
§ 6 Personelle Anforderungen
(1) Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte haben das für die Durchführung der Überwachung nach dieser Vorschrift notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Inspektorinnen und Inspektoren müssen die erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils gültigen Fassung, erfüllt oder die Teilnahme an verwaltungsrechtlichen und chemikalienrechtlichen Lehrgänge nachgewiesen hat. Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Betriebe inspiziert hat, die gefährliche Stoffe und Gemische in den Verkehr bringen.
(4) Die Inspektorinnen und Inspektoren sind zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen, mindestens einmal jährlich, verpflichtet. Während bei Fortbildungsveranstaltungen eine persönliche Teilnahme erforderlich ist, kann bei Arbeitstagungen eine stellvertretende Teilnahme erfolgen.
(5) Die Kreise und kreisfreien Städte haben zur Vermeidung von Interessenskonflikten bei der Inspektion und deren Auswertung ein System zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung in Anlehnung an die Regelungen des Runderlasses [ii] zu entwickeln.
§ 7 Anforderungen an Prüflaboratorien
Bei den amtlichen Kontrollen entnommene Proben dürfen von den zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten nur in Laboratorien analysiert werden, die entsprechend der Verordnung (EG) 882/2004 geprüft und akkreditiert sind. [iii]
§ 8 Regelinspektion
(1) Regelinspektionen werden entweder nach einem gefahrorientierten Inspektionsplan oder nach einem im Voraus festgelegten Turnus durchgeführt; die Kreise und kreisfreien Städte führen mindestens 0,1 Regelinspektionen pro 1000 Einwohner und Jahr durch. Hierin nicht enthalten sind die hinzukommenden anlassbezogenen Inspektionen.
(2) Werden Regelinspektionen auf Grundlage eines gefahrorientierten Inspektionsplans durchgeführt, ist dieser nach einer Verfahrensanweisung zu erstellen sowie jährlich zu revidieren und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(3) Über die amtliche Inspektion haben die Kreise und kreisfreien Städte den Einzelhändler in Form eines Protokolls zu informieren (Muster siehe Anhang III).
§ 9 Anlassbezogene Inspektion
Eine anlassbezogene Inspektion erfolgt, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von etwaigen Verstößen gegen chemikalienrechtliche Vorschriften erlangt.
§ 10 Nachinspektion
In Abhängigkeit von der Anzahl und der Schwere des im Rahmen der Inspektion festgestellten Verstoßes sowie unter Berücksichtigung der Inspektionshistorie und der von dem festgestellten Verstoß ausgehenden Gefahren ist im Anschluss an die Inspektion zu prüfen, ob eine Nachinspektion erforderlich ist.
§ 11 Qualitätsmanagement bei Durchführung der amtlichen Inspektion
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte führen ein Qualitätsmanagementsystem ein. Hierzu wird eine Verfahrensanweisung erstellt.
(2) Die Verfahrensanweisung beinhaltet Regelungen
Hierbei sind die Grenzen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 zu beachten. Im Übrigen wird hierzu auf das Beispielmuster zur Betriebserfassung im Anhang IV verwiesen.
Abschnitt 3
Amtliche Probenahme
§ 12 Grundsätze zur Durchführung der Probenahme
(1) Für die Durchführung der Probenahme wird eine Verfahrensanweisung erstellt. Diese steht mit Einschränkungen gemäß der Absätze 2 und 3 sowie des § 11 dieser Vorschrift im Ermessen der jeweils zuständigen Behörde.
(2) Der Eingriff in den Einzelhandelsbetrieb ist so gering wie möglich zu halten.
(3) Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte legen den Analyseauftrag unter Berücksichtigung der in § 7 genannten Anforderungen fest.
§ 13 Durchführung der Probenahme
(1) Die Probenahme erfolgt in der Regel ohne Ankündigung und zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.
(2) Bei der Probenahme ist besonders darauf zu achten, dass alle Eigenschaften dieser Teilmenge mit denen der Hauptmenge übereinstimmen und die gezogenen Proben für das beprobte Material repräsentativ sind.
(3) Eine eindeutige Identifizierung der Probe ist sicherzustellen.
(4) Die Proben sind so zu transportieren, dass es zu keinen signifikanten Veränderungen der zu untersuchenden Parameter kommt.
(5) Gegenproben dienen der Rechtssicherheit. Sie sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(6) Über die Probenahme ist ein Probeentnahmeprotokoll zu erstellen (Muster siehe Anhang III). Aus diesem müssen insbesondere ersichtlich sein:
Abschnitt 4
Maßnahmenkatalog zur Durchsetzung chemikalienrechtlicher Vorschriften
§ 14 Maßnahmenkatalog
(1) Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte können unter Setzung einer Frist die Mängelbeseitigung anordnen und ein Bußgeldverfahren durchführen bzw. eine Verwarnung aussprechen.
(2) Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte sollen bei bußgeldbewehrten Verstößen ein Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung einleiten. Hierbei gelten die Bußgeldvorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze, insbesondere des § 26 des Chemikaliengesetzes.
(3) Sie können sonstige Anordnungen zur Beseitigung der durch den Verstoß geschaffenen Gefahr, beispielsweise nach dem Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178. 57 vom S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung, treffen.
(4) Sie können auch die ordnungsgemäße Entsorgung des Gefahrstoffes anordnen.
(5) Sie können die für den Hersteller zuständige Behörde auf dem Dienstweg in Kenntnis setzen und den Rückruf des Produktes anregen.
(6) Sie können den Handel mit den beanstandeten Erzeugnissen, Produkten et cetera untersagen. Eine solche Untersagung ist in Einzelfällen auch ohne vorherige Inspektion zulässig, wenn es die Art und Weise des Inverkehrbringens so erfordert (beispielsweise bei Briefkastenfirmen).
(7) Sie können Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) und dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in den jeweils geltenden Fassungen einleiten.
(8) Besteht der Verdacht einer Straftat, so haben die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.
(9) Es gelten die Strafvorschriften der jeweils einschlägigen Gesetze und Verordnungen, insbesondere der § § 27 und 27b des Chemikaliengesetzes.
(10) Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte sollen möglichst bei Verdacht einer Straftat die Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, sicherstellen. Bei einer Ordnungswidrigkeit reicht die nachgewiesene Beseitigung.
§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte treffen die Maßnahmen nach § 14 nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Adressaten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Maßnahmen nach § 14 Absatz 5 bis 7 dürfen nur dann ergriffen werden, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist.
Abschnitt 5
Dokumentation und Informationsaustausch
§ 16 Ziel
(1) Primäres Ziel der Verpflichtung zur Dokumentation im Sinne des § 17 und zum Informationsaustausch nach § 18 ist ein ständiger Informationsfluss zwischen den zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen. Dadurch soll insbesondere Mehr- beziehungsweise Doppelarbeit vermieden werden.
(2) Demnach soll nicht jegliche Inspektionstätigkeit für den Informationsaustausch dokumentiert werden. Es sollen vielmehr die produktbezogenen Ergebnisse, sofern es für dieses Produkt nicht bereits Ergebnisse gibt oder sich diese, beispielsweise durch eine neue Einstufung, geändert haben, weitergegeben werden.
§ 17 Dokumentation
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte dokumentieren jede durchgeführte Inspektion sowie deren Ergebnis.
(2) Die Aufbewahrungsfrist für die Dokumente richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften und beträgt im Übrigen fünf Jahre.
(3) Eine erforderliche Nachinspektion ist innerhalb von drei Monaten zu terminieren und der Termin im Jahresplan einzutragen.
(4) Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte haben relevante, produktbezogene Informationen und Dokumente zur Information für alle anderen Kreise und kreisfreien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen in einer geeigneten elektronischen Kommunikationsdatenbank (beispielsweise das "European Market Surveillance System" (ICSMS), Informationssystem für den Arbeitsschutz (IFAS), Chemikalienüberwachungssystem (ChemSys) zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Kreise und kreisfreien Städte berichten der zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstweg über die Inspektionsergebnisse.
§ 18 Informationsaustausch
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte tragen dafür Sorge, dass zwischen den einzelnen Überwachungsbehörden Transparenz bezüglich der Prüfergebnisse und der gesammelten Erfahrungen besteht und somit eine Aufgabenteilung zwischen ihnen erfolgen kann. Grenzen können sich aus den jeweiligen Datenschutzbestimmungen wie dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, DSG NRW) und aus den in Absatz 4 genannten Erwägungen ergeben.
(2) Der Informations- und Erfahrungsaustausch hierzu erfolgt in elektronischer Form mittels einer für diesen Austausch geeigneten Datenbank (beispielsweise ICSMS, IFAS, ChemSys).
(3) Für Fragen der amtlichen Inspektion relevante produktbezogene Ergebnisse sind zum Zwecke der Transparenz in die Datenbank einzustellen. Hierzu zählen beispielsweise Angaben zur Identifizierung des Produktes inklusive Lichtbilder, Angaben zu den Risiken, Prüfungsergebnisse, getroffene Maßnahmen, Kontakte mit Betroffenen und Begründungen für die getroffenen oder gerade nicht getroffenen Maßnahmen.
(4) Für die zwischen den einzelnen Stellen ausgetauschten Informationen sollten Vertraulichkeit und Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strikt gewährleistet sein. Hierzu sollten sich die Angaben möglichst nur auf das Produkt beziehen und nur, wenn eine Gefahr nicht anders abwendbar ist, auch die Identität des Einzelhandels preisgegeben werden.
Abschnitt 6
Überwachung des Internethandels
§ 19 Aufgabe
(1) Die Überwachung des Internethandels obliegt in erster Linie einer zentralen Stelle.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte haben nur dann eigene Internetüberwachungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit sie von der zentralen Stelle für Internetüberwachung einen konkreten Hinweis auf einen Verstoß innerhalb ihrer Zuständigkeit erhalten.
(3) Die Abschnitte 1 bis 5 sowie 7 dieser Vorschrift gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Ausübung des behördlichen Ermessens die Besonderheiten des Internetverkehrs zu berücksichtigen sind.
(4) Leitfäden wie der in Anhang V genannte Leitfaden zur Internetpraxis für den Chemikalienhandel werden angewendet.
(5) Weitere Besonderheiten sind aus Anhang VI dieser Vorschrift zu entnehmen.
§ 20 Maßnahmenkatalog
(1) Bei Verstößen gelten grundsätzlich die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4 dieser Vorschrift, mit den in Absatz 2 bis 4 geregelten zusätzlichen Besonderheiten.
(2) Ist ein Angebot offenkundig unzulässig, veranlasst die zentrale Stelle beim zuständigen Provider die Löschung des Angebots.
(3) Der Verkauf des Produktes ist zu untersagen. Er kann endgültig oder vorläufig bis zur Korrektur durch den Einzelhändler untersagt werden.
(4) Hat der Einzelhändler gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten verstoßen, kann ihm einer der Mustertexte beispielhaft nach Anhang V zugesendet werden. Anhand dieser kann dem Einzelhändler die Gelegenheit gegeben werden, sein Angebot zu korrigieren und erneut ins Internet einzustellen.
Abschnitt 7
Kostentragung
§ 21 Kosten
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (Amtshandlungen) nach dieser Verwaltungsvorschrift haben die Kreise und kreisfreien Städte Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
(2) Die zu erhebenden Gebühren sollen die Kosten für Personal, Verwaltungskosten sowie die Kosten für technische Leistungen umfassen.
(3) Die Gebühren richten sich nach den jeweiligen Gebührentatbeständen, insbesondere der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) und des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in den jeweils geltenden Fassungen.
(4) Die dem Einzelhändler durch die Durchführung der Inspektion entstandenen eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.
§ 22 Kostentragung bei Verstoß
(1) Wurde bei der Inspektion ein Verstoß festgestellt, so haben die Kreise und kreisfreien Städte alle entstandenen Kosten gemäß § 21 dieser Vorschrift dem Einzelhändler in Rechnung zu stellen.
(2) Zu berücksichtigen sind das eigene Verschulden des Einzelhändlers am Verstoß (beispielweise Verstoß gegen Abgabebeschränkungen, dem Nicht-Nachkommen seiner Überprüfungs- und Sicherungspflichten oder seiner Kenntnis vom Verstoß).
§ 23 Kostentragung ohne Verstoß
(1) Bei anlassbezogenen Inspektionen können die Kreise und kreisfreien Städte auch ohne Auffinden eines Verstoßes die entstandenen Kosten unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in Rechnung stellen.
(2) Der Einzelhändler trägt bei einer Inspektion die Kosten nur dann, wenn er eine solche selbst ausgelöst hat. Hierzu muss er einen Verdachtstatbestand geschaffen haben. Im Übrigen gelten die Grundsätze zum Anscheins- und Gefahrenverdachtsstörer aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.
§ 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 24. Oktober 2024 außer Kraft.
(2) Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft " Durchführung des Chemikaliengesetzes - Informationen über die Anmeldung neuer Stoffe" vom 02.07.1998 (MBl NRW. 967) wird aufgehoben.
| Leitfaden für die Marktüberwachung von Chemikalien der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) | Anhang I zu § 3 (2) |
verfügbar im internen Bereich der BLAC unter
http://www.blac.de
| Abgrenzung zwischen Groß- und Einzelhandel | Anhang II zu § 4 (1) Nr. 1 d |
| Muster für eine Betriebsinspektion | Anhang III zu § 8 (3) und § 13 (6) |
| Muster für einen Betriebserfassungsbogen | Anhang IV zu § 11 (2) Satz 3 |
| Leitfaden - Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel | Anhang V zu § 19 (4) |
| Besondere Anforderungen des Internethandels | Anhang VI zu § 19 (4) |
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| [i] | Nummern 9.1 bis 9.4 der Anlage 2 der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz - ZustVO ArbtG in der jeweils geltenden Fassung |
| [ii] | RdErl d. Ministeriums für Inneres und Kommunales, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Landesministerien - IR 12.02.02 - v. 20.8.2014 |
| [iii] | Ein Verzeichnis der Akkreditierte Stellen (DAkkS) ist im Internet verfügbar: http://www.dakks.de/content/akkreditiertestellendakks |
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(Stand: 25.10.2024)
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