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Regelwerk

5. AG-KJHG - Fuenftes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Vom 8. Dezember 2015
(GV. NRW. Nr. 45 vom 16.12.2015 S. 832; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 216



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Einrichtung und Zuständigkeit einer Landesstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 42a und b des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Aufgaben gemäß §§ 42a Absatz 4, 42b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung nimmt der überörtliche Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland als "Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen" (Landesstelle NRW) wahr.

(2) Die Landesstelle NRW unterstützt die Landesjugendämter bei der Förderung des Kompetenzaufbaus und -transfers sowie bei der Förderung interkommunaler Kooperation. Zur Durchführung der Verteilverfahren unter besonderer Berücksichtigung des spezifischen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kooperiert die Landesstelle NRW mit den in den anderen Ländern zuständigen Landesstellen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämtern) in Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Landesstelle NRW führt die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die Oberste Landesjugendbehörde. Sie kann zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgabe allgemeine Weisungen erteilen. Außerdem sind besondere Weisungen zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint, überörtliche Interessen gefährdet sein können oder um das Wohl von ausländischen Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

§ 2 Aufnahmepflicht des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt ist verpflichtet, von der Landesstelle NRW zugewiesene unbegleitete ausländische Minderjährige zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzunehmen.

(2) Zur Sicherung des Kindeswohls und zur Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen kann im Einzelfall bei Zuweisungsentscheidungen der Landesstelle NRW der Umfang der Aufnahmepflicht nach § 3 Absatz 2 vorübergehend bis zu 15 Prozent überschritten werden.

§ 3 Aufnahmequote und Umfang der Aufnahmepflicht

(1) Die Aufnahmequote des Jugendamtes wird auf der Basis des Bevölkerungsanteils eines Jugendamtsbezirkes an der Gesamtbevölkerung in Nordrhein-Westfalen nach dem jeweils aktuellen amtlichen Stand zum 31. Dezember eines Jahres in der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Statistik ermittelt.

(2) Der Umfang der Aufnahmepflicht richtet sich nach der Aufnahmequote und der Zahl aller jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 3, der Anzahl vorläufiger Inobhutnahmen in Nordrhein-Westfalen sowie der Anzahl der aus anderen Bundesländern Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen.

(3) Auf die Aufnahmepflicht angerechnet werden

  1. die Zahl der Fallzuständigkeiten für in Obhut genommene ausländische Kinder und Jugendliche gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die Zahl der Fallzuständigkeiten für unbegleitete ausländische Minderjährige, denen Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden,
  3. die Zahl der Fallzuständigkeiten für junge ausländische Volljährige, denen Leistungen der Jugendhilfe gemäß §§ 41 oder 13 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sofern diesen zuvor als unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt wurden und
  4. die Zahl der Fälle, die landesintern oder länderübergreifend zur Verteilung bereits zugewiesen wurden, bei denen der tatsächliche Transfer aber noch nicht erfolgt ist.

(4) Die Ermittlung der Zahlen nach Absatz 3 erfolgt auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Meldepflicht gemäß § 42c Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Zum 1. Juni 2016 ersetzen für die Fälle nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 die bei den Landesjugendämtern nach § 89d Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenerstattung angemeldeten Fälle die Ermittlung der Zahlen nach Satz 1.

(5) Der jeweils aktuelle Umfang der Aufnahmepflicht nach Absatz 2 wird durch die Landesstelle NRW wöchentlich in geeigneter Form den Jugendämtern mitgeteilt.

(6) Jugendämter sind verpflichtet, Beendigungen von Fallzuständigkeiten für Personen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 innerhalb von drei Arbeitstagen dem jeweils zuständigen Landesjugendamt zu melden. Dies gilt auch für Fallzuständigkeiten, für die kein Kostenanerkenntnis ausgesprochen wurde.

(7) Arbeitstage im Sinne dieses Gesetzes sind die Tage von Montag bis Freitag sofern auf diese kein Feiertag entfällt.

§ 4 Verfahren zur landesinternen Verteilung 22

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