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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung

Vom 19. September 2013
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 30.09.2013 S. 238)


Aufgrund des § 68 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2012 (Nds. GVBl. S. 531), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Abkürzung "NBG" durch die Worte "des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)" ersetzt.

2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"3Schulleiterinnen und Schulleiter haben die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs der Landesschulbehörde anzuzeigen; die Anzeigepflicht besteht nicht für die Schulleiterinnen und Schulleiter in den Landesbildungszentren."

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Der Urlaub beträgt grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr
  1. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
  2. bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
  3. nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage:
"(1) 1Der Urlaub beträgt grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. 2Abweichend von Satz 1 beträgt der Urlaub für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ab dem Urlaubsjahr 2014 grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr 27 Arbeitstage."

b) Absatz 2

(2) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4. In § 5 Abs. 6 wird die Verweisung " § 80 Abs. 4, § 80 b Abs. 2 Satz 1 NBG oder § 4 f Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes" durch die Verweisung " § 8 a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten oder § 80 b Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408)," ersetzt.

5. In § 6 Abs. 4 wird die Verweisung " §§ 80 a, 80 b oder 87 a NBG" durch die Verweisung " §§ 61 bis 63 NBG oder § 80 b Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 408)," ersetzt.

6. § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Hat eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit den Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten, so kann dieser im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Urluabsjahr abgewickelt werden. Hat eine Beamtin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist nach Ende des  Beschäftigungsverbots  Satz 3 entsprechend anzuwenden. "3Ist der Urlaub aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden, so verfällt er, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist. 4Hat eine Beamtin oder eine Richterin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann dieser nach Ende des Beschäftigungsverbots im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Urlaubsjahr abgewickelt werden."

7. § 10a erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 10a Sonderregelung für die Urlaubsjahre 2011 und 2012

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 beträgt der Urlaub für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 grundsätzlich jeweils 30 Arbeitstage.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 verfällt Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 angetreten worden ist. § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

" § 10a Sonderregelungen für die Urlaubsjahre 2011 und 2012, Übergangsvorschrift

(1) Für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 beträgt der Urlaub grundsätzlich jeweils 30 Arbeitstage.

(2) Auf Erholungsurlaub, der vor dem Urlaubsjahr 2012 entstanden ist und der wegen einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht vor Ablauf der Verfallsfrist des § 8 Abs. 1 Satz 3 angetreten worden ist, ist § 8 Abs. 1 Satz 3 in der am 30. September 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 2

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