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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2008

Vom 17. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 42 vom 27.12.2007 S. 775)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2007 (Nds. GVBl. S. 636), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "25,56" durch die Zahl "120" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe 15 wird das Amt "Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Kommunalprüfungsanstalt" gestrichen.

bb) In der Besoldungsgruppe 16 wird das Amt "Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Kommunalprüfungsanstalt" eingefügt.

b) Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe 2 wird das Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor - als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe der Oberfinanzdirektion, sofern für die eigene und mindestens eine weitere Gruppe Vertreterin oder Vertreter der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten -" eingefügt und das Amt "Präsidentin oder Präsident der Kommunalprüfungsanstalt" gestrichen.

bb) In der Besoldungsgruppe 3 werden die Ämter "Finanzpräsidentin oder Finanzpräsident", "Geschäftsbereichsleiterin oder Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer - als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer -", "Präsidentin oder Präsident der Kommunalprüfungsanstalt" und "Verfassungsschutzvizepräsidentin oder Verfassungsschutzvizepräsident - als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium -" eingefügt.

cc) In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt "Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz" gestrichen.

dd) In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt "Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz" eingefügt.

ee) In der Besoldungsgruppe 7 wird das Amt "Oberfinanzpräsidentin oder Oberfinanzpräsident" eingefügt.

3. Der Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung B ("Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen") wird wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe 6 werden das Amt "Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz" und die Fußnote 1 gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen

§ 2 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446) erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 2 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes

(1) Auf das Landesschuldbuch und die Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen sind die §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

  1. des Bundes das Land,
  2. der das Bundesschuldbuch führenden Stelle das Finanzministerium,
  3. des Bundesministeriums der Finanzen das Finanzministerium,
  4. des Bundesschuldbuchs das Landesschuldbuch,
  5. der Bundeswertpapiere die Wertpapiere des Landes."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes

§ 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
  1. zu denen eine Landesbehörde Anlass gegeben hat oder zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann, oder
  2. zu denen Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.
"(1) Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,
  1. zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,

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