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Anwendungsbestimmungen der Ministerien zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
- Niedersachsen -
Vom 27. Oktober 2020
(Nds.MBl. Nr. 54 vom 02.12.2020 S. 1446)
Gl.-Nr.: 11120
Nach § 38a Satz 1 GGO sind Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG 1 unterliegen, auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 2 zu überprüfen.
Die nachstehenden Bestimmungen beinhalten eine am Text der Richtlinie (EU) 2018/958 orientierte praktische Anweisung zur Erfüllung der Richtlinienvorgaben, insbesondere ein Prüfraster für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie Hinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur laufenden Überwachung der Verhältnismäßigkeit nach Erlass von Vorschriften, und konkretisieren und ergänzen insofern die Regelungen in § 38a GGO.
A.
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
I. Prüfung der Verhältnismäßigkeit
1. Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.
2. Jede Vorschrift i. S. der Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.
3. Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
4. Vorschriften i. S. von Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatszugehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und müssen durch Ziele des Allgemeininteresses i. S. des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
5. Das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist in der Begründung des Gesetz- oder Verordnungsentwurfs darzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GGO).
II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Punkte zu berücksichtigen:
2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
(Stand: 22.12.2020)
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