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Arbeitsschutz in Schulen - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren
- Niedersachsen -
Vom 12.05.2004
(MBl. Nds. Nr. 18 vom 03.06.2004 S.392)
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Rahmenbedingungen ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG), in dem Arbeitgeberpflichten und Pflichten und Rechte der Beschäftigten geregelt sind, und aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (im Folgenden: ASiG), das Bestellung und Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, von Fachkräften für Arbeitssicherheit und die Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen vorschreibt. Für Landesbedienstete im Angestelltenverhältnis gelten zusätzlich Bestimmungen aus dem SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung -, das u. a. Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger, Pflichten der Arbeitgeber und der Versicherten und die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten regelt.
2. Anwendung in den Dienststellen
2.1 Verantwortung der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter
Die Arbeitgeberpflichten des Landes obliegen nach § 13 Abs. 1 ArbSchG im Rahmen ihrer übrigen dienstlichen Pflichten und Befugnisse den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern, den Schulleiterinnen und Schulleitern ebenfalls nach den §§ 32 und 43 NSchG.
Nach § 111 NSchG umfassen die Pflichten der Schulleiterinnen und Schulleiter auch Mittelbewirtschaftung, Hausrecht, Aufsicht über die Schulanlage und Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, die im Dienst des Schulträgers stehen. Die Schulleitungen und die Schulträger arbeiten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig frühzeitig über alle Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Dienststellen ist zu gewährleisten und nachhaltig zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen müssen integraler Bestandteil aller Prozesse und Strukturen in allen Dienststellen sein. Sie sind fester Bestandteil des Schulkonzepts - z.B. in Zusammenhang mit der Entwicklung des Schulprogramms oder eines schulischen Personalentwicklungskonzepts - und spiegeln damit auch die Qualität der Schule wider. Bei der Lehramtsausbildung sind Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.
Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist insbesondere verpflichtet,
Bei den Maßnahmen hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter die durch § 4 ArbSchG vorgegebenen allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen.
Unbeschadet ihrer oder seiner Gesamtverantwortung (Organisation, Auswahl, Aufsicht, Weisungsbefugnis) kann die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter unter Beteiligung der Personalvertretung, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, genau beschriebene Teilaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).
Bei Bedarf sollen bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen der zuständige arbeitsmedizinische Dienst (Nummer 2.2
(Stand: 21.08.2023)
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