![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht |
![]() |
NEBG - Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz
- Niedersachsen -
Vom 17. Dezember 1999
(GVBl. 1999 S. 430;...; 23.11.2004 S. 508; 15.07.2020 S. 244 20; 10.06.2021 S. 366 21; 17.05.2022 S. 348 22)
§ 1 Stellung und Aufgabe der Erwachsenenbildung
(1) Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Sie umfasst die allgemeine, politische, kulturelle und berufliche Bildung. Ihre Aufgabe ist die Bildungsberatung sowie die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die der Stärkung der Persönlichkeit, der Gestaltung des Übergangs von der allgemeinen zur beruflichen Bildung und der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens dienen.
(2) Den Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmen die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen. Die Erwachsenenbildung soll allen Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter, ihrer Bildung, sozialen oder beruflichen Stellung, ihrer politischen oder weltanschaulichen Orientierung und ihrer Nationalität, die Chance bieten, sich die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Mitgestaltung der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen.
§ 2 Grundsätze der staatlichen Förderung
(1) Das Land fördert die Erwachsenenbildung durch Finanzhilfen nach Maßgabe der jährlichen Festsetzungen im Haushaltsplan. Ziel der Förderung ist es, ein plurales, bedarfsgerechtes und flächendeckendes Bildungsangebot zu schaffen und zu erhalten.
(2) Finanzhilfe erhalten
wenn ihre Finanzhilfeberechtigung gemäß § 3 festgestellt worden ist.
(3) Die staatliche Förderung lässt die Eigenständigkeit der Einrichtungen oder ihrer Träger, die selbstständige Gestaltung des Angebots und die Auswahl des Personals unberührt.
§ 3 Finanzhilfeberechtigung 20 21 22
(1) Das Fachministerium stellt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen auf kommunaler Ebene, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen fest, wenn
Die Finanzhilfeberechtigung setzt voraus, dass im jeweiligen Kalenderjahr als Mindestleistungsumfang nachgewiesen wird
Bei der Ermittlung der Unterrichtsstunden nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 ist § 8 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 bis 6, bei der Ermittlung der Teilnehmertage nach Satz 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 3 Sätze 1 bis 6 anzuwenden. Die Finanzhilfeberechtigung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2020, 2021 oder 2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte.
(2) Wird die Einrichtung in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts betrieben, so muss sie gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sein. Wird eine rechtlich unselbstständige Einrichtung von einer juristischen Person des privaten Rechts getragen, so muss der Träger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Satzes 1 erfüllen.
(3) Die Finanzhilfeberechtigung von Landeseinrichtungen setzt weiter voraus, dass diese Leistungen nach Absatz 1 Nr. 7 im Gebiet jedes der bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke nachweisen. Die Finanzhilfeberechtigung von Heimvolkshochschulen setzt weiter voraus, dass diese einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb unterhalten, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist, und dass ihr hauptberufliches pädagogisches Personal bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen unmittelbar pädagogisch tätig ist.
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 kann versagt werden, wenn die eingeplanten Fördermittel voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die Funktionsfähigkeit aller zu fördernden Einrichtungen zu gewährleisten.
(5) Nicht finanzhilfeberechtigt sind Einrichtungen, die
(Stand: 08.06.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓