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Nds. ArbZVO-Schule - Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen
- Niedersachsen -
Vom 14. Mai 2012
(Nds. GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2012 S. 106; 02.07.2013 S. 204; 04.06.2014 S.150; 14.08.2014 S.240; 16.12.2014 S.474)
Aufgrund des § 60 Abs. 5 Satz 1 und des § 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:
Erster Abschnitt
Arbeitszeit der Lehrkräfte, ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Sie gelten nicht für die Schulleiterinnen und Schulleiter.
§ 2 Arbeitszeit
Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
§ 3 Regelstundenzahl
(1) Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.
(2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an
1. | Grundschulen | 28 Unterrichtsstunden, |
2. | Hauptschulen | 27,5 Unterrichtsstunden, |
3. | Realschulen | 26,5 Unterrichtsstunden, |
4. | Oberschulen | 25,5 Unterrichtsstunden, |
5. | Förderschulen | 26,5 Unterrichtsstunden, |
6. | Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs | 24,5 Unterrichtsstunden, |
7. | Integrierten Gesamtschulen | 24,5 Unterrichtsstunden, |
8. | berufsbildenden Schulen | |
a) mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, | 24,5 Unterrichtsstunden, | |
b) mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, | 25,5 Unterrichtsstunden. |
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Regelstundenzahl
1. | für Realschullehrerinnen und Realschullehrer an Grund- oder Hauptschulen sowie Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer, die an anderen Schulen als Förderschulen sonderpädagogische Förderung leisten, | 26,5 Unterrichtsstunden, |
2 | für Lehrkräfte, die mit einer Lehr befähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Lauf bahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, an den in Absatz 2 Nr. 6 genannten Schulen in Fächern unterrichten, die nicht Gegenstand der Prüfungen für die Lehrämter sind, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Lauf bahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnen, | 26,5 Unterrichtsstunden, |
3. | für Lehrkräfte an Seefahrtschulen | 24,5 Unterrichtsstunden, |
4. | für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis | 27,5 Unterrichtsstunden, |
5. | für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer bei einer berufsbildenden Schule | 26 Unterrichtsstunden. |
(4) Unterrichtet eine Lehrkraft in mehr als einer Schulform, so ist für sie die Regelstundenzahl der Schulform maßgebend, in der sie überwiegend eingesetzt wird. Die Regelungen des Satzes 1 sowie der Absätze 2 und 3 gelten für Lehrkräfte an den Schulzweigen einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schule entsprechend.
(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 4 richtet sich die Regelstundenzahl
§ 4 Unterrichtsverpflichtung
(1) Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft ergibt sich aus der Regelstundenzahl abzüglich von Ermäßigungen und Anrechnungen. Sei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ergibt sich die jeweilige Unterrichtsverpflichtung aus der entsprechend der Teilzeitbeschäftigung bestimmten Zahl der Unterrichtsstunden abzüglich von Ermäßigungen und Anrechnungen.
(Stand: 19.08.2020)
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