Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Dezember 2020
(GVOBl. M-V Nr. 83 vom 18.12.2020 S. 1386)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes

Das Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 691) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Arbeitgeber oder Dienstherr" durch die Wörter "die Beschäftigungsstelle" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Arbeitgeber oder Dienstherr" durch die Wörter "Die Beschäftigungsstelle" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Arbeitgeber oder Dienstherr" durch die Wörter "die Beschäftigungsstelle" ersetzt.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung nach diesem Gesetz besteht für fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend. "(1) Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung nach diesem Gesetz besteht für zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn" durch die Wörter "derselben Beschäftigungsstelle" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn" durch die Wörter "derselben Beschäftigungsstelle" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem neuen Arbeitgeber oder Dienstherrn" durch die Wörter "der neuen Beschäftigungsstelle" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Vom Arbeitgeber oder Dienstherrn" durch die Wörter "Von der Beschäftigungsstelle" ersetzt.

4. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "vom Arbeitgeber oder Dienstherrn" durch die Wörter "von der Beschäftigungsstelle" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Antragsverfahren

Der Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung ist von der Bildungseinrichtung spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn (Ausschlussfrist) über das Online-Antragsportal http://bfgantrag.weiterbildungmv.de/ zu stellen. Ein unterschriebener Ausdruck des Antrages ist an die zuständige Behörde zu übersenden. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Ausdruckes bei der zuständigen Behörde maßgeblich.

" § 10 Antragsverfahren

Der Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung ist von der Bildungseinrichtung spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Behörde zu stellen. Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Antragsverfahren, insbesondere zur Form und zum Ablauf des Antragsverfahrens, zu treffen."

6. § 11 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Die Veranstaltung umfasst mindestens drei Tage und je Tag durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. An- oder Abreisezeiten werden nicht berücksichtigt. "6. Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 umfassen mindestens drei Tage. Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 umfassen mindestens zwei Tage. Je Tag müssen mindestens acht Unterrichtsstunden erteilt werden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. An- und Abreise werden nicht berücksichtigt."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen " § 12 Geltungsdauer, Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen".

b) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die Anerkennung nach § 11 kann für mehrfach stattfindende Veranstaltungen derselben Veranstaltungsbezeichnung und desselben Inhalts beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden."

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion