Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BfG M-V - Bildungsfreistellungsgesetz
Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Dezember 2013
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 30.12.2013 S. 691; 11.12.2020 S. 1386 20)
Gl. Nr. 2230 - 4



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Freistellung von Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern zum Zwecke der Weiterbildung durch die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen nach § 9.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.

(3) Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifliche Regelungen, betriebliche Vereinbarungen sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen über Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben unberührt.

§ 2 Anspruch auf Freistellung

(1) Beschäftigten, deren Arbeits- oder Dienstverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, steht ein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder ihrer Besoldung nach Maßgabe von § 7 zu. Die Beschäftigten können eine anerkannte Veranstaltung frei auswählen. Die Kosten für die Weiterbildung und gegebenenfalls für Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegung sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.

(2) Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gilt der Freistellungsanspruch nur hinsichtlich der Teilnalune an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Weiterbildung, die zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes notwendig ist.

(3) Für durch ärztliches Attest nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS).

(2) Die Fachaufsicht obliegt dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 4 Einschränkung des Anspruchs 20

(1) Soweit ein Freistellungsanspruch gemäß § 2 dem Grunde nach besteht, kann die Beschäftigungsstelle die Bildungsfreistellung für den vorgesehenen Zeitraum nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche beziehungsweise dienstliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten " den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist vor einer derartigen Ablehnung der Personalrat im Rahmen der Mitwirkung zu beteiligen. Die Rechte des Betriebsrates bleiben unberührt. Die Ablehnung ist so früh wie möglich, spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Unternehmen beziehungsweise Behörden mit in der Regel nicht mehr als zwanzig Beschäftigten das Eineinhalbfache, der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.

(3) Die Beschäftigungsstelle kann in dringenden Fällen ihre Zustimmung zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare dienstliche oder betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, die bei ihrem Vorliegen zum Zeitpunkt des Antrages gemäß Absatz 1 zu einer Ablehnung geführt hätten. Die durch die Ablehnung entstandenen und nachgewiesenen Kosten der Beschäftigten einschließlich eventueller Stornierungsgebühren trägt in einem solchen Fall die Beschäftigungsstelle.

(4) Die Bildungsfreistellung für Lehrkräfte an Schulen erfolgt in der unterrichtsfreien Zeit.

(5) Die Bildungsfreistellung für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen erfolgt in der vorlesungsfreien Zeit.

§ 5 Dauer der Bildungsfreistellung 20

(1) Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung nach diesem Gesetz besteht für zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

(2) Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte beläuft sich de Freistellungsanspruch auf fünf Arbeitstage während der gesamten Berufsausbildung.

§ 6 Wartezeit, Anrechnung 20

(1) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, ist für das Entstehen des Anspruches der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses maßgebend.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion