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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitslandesverordnung, zur Aufhebung der Arbeitssicherheitsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung und zur Änderung der Arbeits- und Verbraucherschutzkostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. Mai 2020
(GVOBl. Nr. 38 vom 09.06.2020 S. 446)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung,
und aufgrund
des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitslandesverordnung
Die Arbeitsschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 13. März 2015 (GVOBl. M-V S. 104), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2015 (GVOBl. M-V S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 bis 8 werden angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als Marktüberwachungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales sachlich zuständig für die Durchführung der Abschnitte 2, 6 und 7 sowie der §§ 35, 37 Absatz 8 und des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes und der ausschließlich aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. | "(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales sachlich nicht zuständig für die Überwachung der stofflichen (chemischen) Anforderungen an
sofern es sich um Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, handelt und die den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales sachlich zuständig für
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 wird das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales als Marktüberwachungsbehörde tätig. |
(Stand: 06.09.2023)
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