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Regelwerk Arbeits-und Sozialrecht

WBFöG - Weiterbildungsförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 10.06.2011 S. 342)
Gl.-Nr.: 2230 - 3


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern. Die durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes geregelte Weiterbildung bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Begriff und Stellung der Weiterbildung

(1) Weiterbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst grundsätzlich alle Formen der Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens hach Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie findet grundsätzlich außerhalb der Bildungsgänge in Schule, Hochschule und beruflicher Erstausbildung statt. Abweichend hiervon können an Weiterbildungsveranstaltungen auch Personen teilnehmen, die das Mindestalter noch nicht vollendet haben, sofern diese Veranstaltungen Bestandteil des außerunterrichtlichen Angebots einer Ganztagsschule sind.

(2) Es ist eine öffentliche Aufgabe, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes sowie die individuelle Bereitschaft zum lebensbegleitenden Lernen zu unterstützen und zu fördern.

(3) Soweit Dritte durch gesetzlich bestimmte Leistungsverpflichtung die Weiterbildung gestalten, bleibt sie in deren Zuständigkeit und ohne Förderfähigkeit nach diesem Gesetz.

§ 3 Ziele, Aufgaben und Inhalte der Weiterbildung

(1) Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie steht allen Menschen im Land offen.

(2) Weiterbildung soll die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kompetenzen und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung und Lebenshilfe dienen sowie zu selbstständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben befähigen. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur verantwortungsbewussten Wahrnehmung von Erziehungs- und anderen Familienaufgaben sowie zum verantwortlichen Umgang mit der Natur. Bedarfsgerechte Weiterbildungsangebote sollen Benachteiligungen entgegenwirken, zur Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit beitragen, Nachhaltigkeit befördern und der Bekämpfung rassistischer und anderer extremistischer Bestrebungen dienen.

§ 4 Weiterbildungsbereiche

Die Weiterbildung umfasst gleichrangig folgende aufeinander einwirkende und sich ergänzende Bereiche:

  1. die allgemeine Weiterbildung, welche der Selbstentfaltung des einzelnen Menschen dient und die Meinungsbildung, die Auseinandersetzung mit Kunst, Kultur, Ethik und Religion fördert sowie Hilfe bei der Bewältigung von Lebenssituationen gibt und Bildungsdefizite vorangegangener Bildungsphasen ausgleicht,
  2. die politische Weiterbildung, welche die Aufgabe hat, Kenntnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu erweitern und zu vertiefen, um die Erkenntnis von gesellschaftlichen Zusammenhängen zu ermöglichen sowie Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken, demokratische Grundsätze zu verankern und damit zur Herausbildung und Weiterentwicklung von aktiver Bürgerschaft und gesellschaftlicher Partizipation beizutragen. Die politische Weiterbildung orientiert sich dabei an den Qualitätsmaßstäben des Beutelsbacher Konsenses, insbesondere an den drei Grundsätzen "Überwältigungsverbot", "Kontroversitätsgebot" und "Analysefähigkeit";
  3. die berufliche Weiterbildung, welche die Aufgabe hat, vorhandene berufliche Kompetenzen und Qualifikationen zu erhalten, zu erweitern und dem wirtschaftlichen und technologischen Wandel in der Berufs- und Arbeitswelt anzupassen, um auf Innovationen in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Technologie vorzubereiten.

§ 5 Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsanbieter mit und ohne Bildungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern in öffentlicher oder freier Trägerschaft, die eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit leisten. Die Einrichtungen der Weiterbildung haben darauf hinzuwirken, dass die Qualität ihrer Bildungsarbeit gesichert und ständig verbessert wird.

(2) Zu den Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gehören keine betriebseigenen Bildungsstätten, welche ausschließlich Weiterbildung für Betriebsangehörige anbieten, sowie Bildungsstätten, die überwiegend im Bereich der freizeitorientierten Bildung tätig sind.

(3) Um bestehende Ressourcen bestmöglich nutzen zu können, sollen die Einrichtungen der Weiterbildung eine übergreifende Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen pflegen.

§ 6 Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung

(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 5 wird auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen oder eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates durch die zuständige oberste Landesbehörde als Einrichtung der Weiterbildung staatlich anerkannt. Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist dabei auch ein schriftliches Bekenntnis des Weiterbildungsträgers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Das Antragsverfahren für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Einheitlicher Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden. Diese Stelle ist zunächst befristet auf drei Jahre.

(3) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Zusatz "Staatlich anerkannte Einrichtung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern" zu führen.

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