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SoArbARl M-V -Sonntagsarbeitsausnahmerichtlinie
Richtlinie für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Absatz 4 und 5 sowie § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. September 2010
(AmtsBl. MV Nr. 42 vom 18.10.2010 S. 636)
Gl.-Nr.: 8050 - 3
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Vom 21. September 2010 - IX 510 - 414.120.031.002 -
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 8050 - 3
Für die Bearbeitung von Anträgen zur Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen auf der Grundlage des § 13 Absatz 4 und 5 sowie des § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Soziales und Gesundheit folgende Verwaltungsvorschrift:
I Vorbemerkungen
Gesetzliche Ausnahmen von dem gesetzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (nachfolgend ArbZG genannt) ergeben sich aus § 10 ArbZG.
Ausnahmen nach dem ArbZG finden nur auf Beschäftigte des Antrag stellenden Unternehmens Anwendung. Einbezogen sind auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die auf Weisung des Antrag stellenden Unternehmens die entsprechenden Tätigkeiten durchführen. Beschäftigte von Fremdfirmen werden vom Geltungsbereich der Ausnahmen nicht erfasst. Hierzu ist ein eigener Antrag bei der zuständigen Behörde auf Sonn- und Feiertagsarbeit zu stellen. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Tätigkeiten unter den Ausnahmetatbestand des § 10 ArbZG fallen.
Gesetzliche Feiertage in Mecklenburg-Vorpommern sind die in § 2 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aufgeführten Tage.
Der gemeinsame Runderlass des Innenministers, des Wirtschaftsministers und des Sozialministers vom 28. Oktober 1994 (AmtsBl. M-V 1995 S. 17) zur Abgrenzung der Zuständigkeit bei der Genehmigung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen bleibt unberührt. Bei Entscheidungen nach dem ArbZG sind feiertagsrechtliche Belange zu berücksichtigen.
In Auslegung des § 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (nachfolgend VwVfG M-V genannt) ist für Feiertage, die nicht in allen Bundesländern einheitlich zu gesetzlichen Feiertagen bestimmt worden sind, immer das Recht des Arbeitsortes maßgebend.
Die Bewilligungen nach dem Arbeitszeitgesetz entfalten keine konzentrierende Wirkung, zum Beispiel nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie der Straßenverkehrsordnung.
II Allgemeines
1 Zuständigkeit
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (nachfolgend LAGuS genannt) ist gemäß Artikel 1 § 2 Nummer 14 der Dritten Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 805) zuständige Aufsichtsbehörde für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen auf der Grundlage des § 13 Absatz 4 und 5 sowie des § 15 Absatz 2 ArbZG.
2 Verwaltungsverfahren
Der Ablauf des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren nach dem VwVfG M-V.
III Bewilligungsverfahren nach § 13 Absatz 4 ArbZG
1 Gesetzliche Voraussetzungen - Tatbestandsmerkmale
Nach § 13 Absatz 4 ArbZG soll die Aufsichtsbehörde Sonn- und Feiertagsbeschäftigung mit Arbeiten bewilligen, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern. Bei § 13 Absatz 4 ArbZG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, insbesondere für Arbeitsverfahren, die nicht schon aufgrund des § 10 Absatz 1 Nummer 15 ArbZG über Sonn- und Feiertage hinweg ununterbrochen fortgeführt werden können.
1.1 Vorliegen chemischer, biologischer, technischer oder physikalischer Gründe
(Stand: 06.09.2023)
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