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Regelwerk; Arbeitsrecht

LDG M-V - Landesdisziplinargesetz
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. November 2015
(GVOBl. Nr. 13 vom 27.11.2015 S. 437)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Archiv 2005

Aufgrund des Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2015 (GVOBl. M-V S. 423) wird nachstehend der Wortlaut des Landesdisziplinargesetzes in der seit dem 28. November 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das am 14. Juli 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274)
  2. den am 31. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 716),
  3. den am 1. März 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318, 319),
  4. den am 1. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 389),
  5. den am 6. Oktober 2014 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2013 (GVOBl. M-V S. 609, 612),
  6. den am 28. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. (red. Anm. diese Änderung wurde in der Fassung vom 04. Juli 2005 nicht eingearbeitet, da zeitgleich diese Neufassung veröffentlicht wurde)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamte), der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände (Kommunalbeamte) sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).

(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erhalten, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes und des Landesrechnungshofgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes)
  2. von Ruhestandsbeamten
  1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
  2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Für Beamte oder Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 4 Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen nach § 23 Absatz 1 beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt soweit entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.

§ 5 Disziplinarorgane

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden (Disziplinarbehörden), Dienstvorgesetzten und Verwaltungsgerichten ausgeübt.

(2) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport, welche Behörde zuständig ist.

§ 6 Begriffsbestimmungen

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