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Regelwerk

LBG - Landesbeamtengesetz M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Juli 1998
(GVOBl. M-V S. 708, S. 910; 10.07.2001 S. 256; 02.07.2003 S. 355; 17.12.2003/2004 S. 2;
04.07.2005 S. 274 05; 25.10.2005 S. 535 05a; 19.12.2005 S. 612 05b; 10.7.2006 539 06; 20.07.2006 S. 576 06a)
Gl.-Nr.: 2030-4


Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten

  1. des Landes (Landesbeamte),
  2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte) und
  3. der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).

(2) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Beamte beiderlei Geschlechts. Satz 1 gilt entsprechend für die Bezeichnung sonstiger Personen. Regelungen, die nur für die Angehörigen eines Geschlechts gelten, werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

§ 2 Beamtenverhältnis, Dienstherrnfähigkeit

(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, Landkreise und Ämter. Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen die Dienstherrnfähigkeit, wenn sie ihnen durch Gesetz, Landesverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf.

§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

Oberste Dienstbehörde ist

  1. für die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. für die Beamten
    1. der Gemeinden die Gemeindevertretung,
    2. der Landkreise der Kreistag,
    3. der Ämter der Amtsausschuß,
    4. der Zweckverbände die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Satzung bestimmte Stelle,
  3. für die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Für die innere Organisation und das Verfahren der obersten Dienstbehörden gelten die allgemeinen, für diese Behörde bestehenden Vorschriften. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Dienstvorgesetzter ist

  1. für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,
  2. für
    1. die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,
    2. die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,
  3. für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Der Dienstvorgesetzte kann sich nach Maßgabe der für seine Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist; werden die Aufgaben des Dienstvorgesetzten von einer Behörde wahrgenommen, so ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

(3) Die Ministerien werden ermächtigt, die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(4) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 4 Sachliche Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben einschließlich der Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 5 Arten des Beamtenverhältnisses

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

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