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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 5. April 2024
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 10.04.2024 S. 99)


§ 1

Das Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBl. LSa S. 126) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Erwachsenenbildung fördert die Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen und trägt zur Chancengleichheit bei. Sie bietet die Gelegenheit, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Haltungen durch organisiertes Lernen zu erwerben, zu erneuern oder weiterzuentwickeln. "(2) Erwachsenenbildung fördert die Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen und trägt zur Chancengleichheit, Integration und Inklusion bei. Sie bietet die Gelegenheit, Kenntnisse, Kompetenzen und Haltungen durch organisiertes Lernen zu erwerben, zu erneuern oder weiterzuentwickeln."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Als eigenständige Säule des Bildungswesens berücksichtigt die Erwachsenenbildung die Vielfalt der Teilnehmenden. Allen Menschen stehen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Sprache, ihrer Heimat, ihrer Herkunft, ihren religiösen und politischen Anschauungen, ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie ihrer psychischen und physischen Konstitution die gleichen Möglichkeiten offen, an Bildung teilzuhaben und ihr Leistungsvermögen zu entfalten. "(5) Als eigenständige Säule des Bildungswesens berücksichtigt die Erwachsenenbildung die Vielfalt aller Teilnehmenden und Interessierten. Allen Menschen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stehen unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität, ihrem Lebensalter, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihren religiösen und politischen Anschauungen, ihren besonderen Lernbedürfnissen sowie ihren sozialen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen die gleichen Möglichkeiten offen, an qualitativer Bildung teilzuhaben und ihre Potenziale zu entwickeln."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung Leistungen in eigener pädagogischer Verantwortung nachweist, die nach Inhalt und Umfang die Gewähr einer langfristigen und pädagogisch planmäßigen Arbeit bieten, wobei eine Mindestanzahl an Unterrichtsstunden zu leisten und an Teilnehmertagen durchzuführen ist, "7. auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung Leistungen in eigener pädagogischer Verantwortung nachweist, die nach Inhalt und Umfang die Gewähr einer langfristigen und pädagogisch planmäßigen Arbeit bieten, wobei eine Mindestanzahl an förderfähigen Unterrichtsstunden zu leisten und an förderfähigen Teilnehmertagen durchzuführen ist,"

b) In Absatz 6 Nr. 4 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe " § 5 Abs. 6" ersetzt.

c) Absatz 7

(7) Das Land kann Maßnahmen der Erwachsenenbildung von der Förderung nach diesem Gesetz ausschließen, die

  1. überwiegend der Erholung, Geselligkeit oder Unterhaltung dienen, dazu zählen insbesondere das Erlernen von Tänzen, der Besuch von Museen oder Ausstellungen, das Erlernen von Spielen,
  2. dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen, dazu zählen insbesondere Jagdlizenzen und Fischereischeine,
  3. überwiegend dem Ausüben und nicht dem Erlernen einer Fertigkeit dienen,
  4. unmittelbar der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen oder Maßnahmen der Arbeitsförderung sind, dazu zählen insbesondere betriebsinterne Fortbildungen, Expertenprüfungen,
  5. der sportlichen Erwachsenenbildung dienen, dazu zählen insbesondere kontinuierliches Training wie Selbstverteidigung, Kranken- oder Schwangerschaftsgymnastik und Kletterkurse, oder
  6. Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder vergleichbare Kenntnisse vermitteln.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und in Nummer 1 wird nach den Wörtern "an" und "und" jeweils das Wort "förderfähigen" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Das Land kann Maßnahmen der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung von der Förderung nach diesem Gesetz ausschließen, die

  1. überwiegend der Erholung, Geselligkeit oder Unterhaltung dienen; dazu zählen insbesondere das Erlernen von Tänzen und Spielen,
  2. dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen; dazu zählen insbesondere Jagdlizenzen und Fischereischeine,
  3. überwiegend dem Ausüben und nicht dem Erlernen einer Fertigkeit dienen,
  4. unmittelbar der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen oder Maßnahmen der Arbeitsförderung sind; dazu zählen insbesondere betriebsinterne Fortbildungen, Expertenprüfungen,

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(Stand: 18.04.2024)

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