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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

EBG LSa - Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Förderung und Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. März 2021
(GVBl. LSa Nr. 14 vom 31.03.2021 S. 126; 05.04.2024 S. 99 24)
Gl.-Nr.: 2232.12



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Aufgaben der Erwachsenenbildung 24

(1) Erwachsenenbildung steht als ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter Teil des gesamten Bildungswesens allen offen.

(2) Erwachsenenbildung fördert die Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen und trägt zur Chancengleichheit, Integration und Inklusion bei. Sie bietet die Gelegenheit, Kenntnisse, Kompetenzen und Haltungen durch organisiertes Lernen zu erwerben, zu erneuern oder weiterzuentwickeln.

(3) Erwachsenenbildung befähigt zu verantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen, kulturellen und öffentlichen Leben, fördert das Urteilsvermögen, regt zur geistigen Auseinandersetzung an, ermutigt und befähigt zur gesellschaftlichen Teilhabe, stärkt Grundbildungskompetenzen und gibt ganzheitlich Orientierung bei der Bewältigung von Lebensaufgaben.

(4) Erwachsenenbildung umfasst alle Formen der Ergänzung sowie Neu- und Wiederaufnahme organisierten Lernens, einschließlich der Vorbereitung für das Nachholen von Schulabschlüssen der Sekundarstufe I. Die Vermittlung kann im Rahmen traditioneller Präsenzangebote und digitaler Lehr- und Lernformate erfolgen.

(5) Als eigenständige Säule des Bildungswesens berücksichtigt die Erwachsenenbildung die Vielfalt aller Teilnehmenden und Interessierten. Allen Menschen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stehen unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität, ihrem Lebensalter, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihren religiösen und politischen Anschauungen, ihren besonderen Lernbedürfnissen sowie ihren sozialen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen die gleichen Möglichkeiten offen, an qualitativer Bildung teilzuhaben und ihre Potenziale zu entwickeln.

(6) Das Bildungsangebot der Erwachsenenbildung erstreckt sich insbesondere auf persönliche, gesellschaftliche, politische, kulturelle, sprachliche, gesundheitliche, religiöse, wirtschaftliche und berufliche Bereiche. Die Inhalte bestimmen sich nach den jeweiligen Bildungsbedürfnissen und den gesellschaftlichen Bedarfen, die einem ständigen Wandel unterliegen.

(7) Um vorhandene Möglichkeiten besser zu nutzen und Angebote bedarfsgerecht zu entwickeln, sollen die anerkannten Einrichtungen und die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Hochschuleinrichtungen und eine übergreifende Zusammenarbeit in Netzwerken pflegen. Dazu gehören auch gemeinsame Angebote mit allgemein- und berufsbildenden Schulen, die der schulbegleitenden Bildung und Erziehung dienen und dazu beitragen, schulische Lernprozesse zu unterstützen. Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sind gehalten, im Zusammenwirken mit anderen Trägern für ein bedarfsgerechtes Angebot an Erwachsenenbildung zu sorgen. Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sollen den nach diesem Gesetz anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Benutzung geeigneter Einrichtungen und Anlagen ermöglichen, soweit deren planmäßige Nutzung dem nicht entgegensteht.

(8) Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Art und Umfang von vorbereitenden Maßnahmen zum Nachholen von Schulabschlüssen nach Absatz 4 Satz 1,
  2. die Ausgestaltung und Anerkennung von digitalen Lehr- und Lernformaten nach Absatz 4 Satz 2 sowie
  3. die Ausgestaltung der Zusammenarbeit nach Absatz 7 zu regeln.

Abschnitt 2
Verfahren und Voraussetzungen der Anerkennung

§ 2 Verfahren der Anerkennung

(1) Eine Einrichtung und landesweit tätige Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 vorliegen.

(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform.

(3) Die anerkannten Einrichtungen und die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz führen, der darauf hinweist, dass sie nach diesem Gesetz anerkannt sind.

(4) Anerkennungen, die bereits nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1992 (GVBl. LSa S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 705), erfolgt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort.

§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung 24

(1) Voraussetzung für die Anerkennung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung durch das Land ist, dass diese

  1. ihren Sitz im Land Sachsen-Anhalt hat,
  2. ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Land Sachsen-Anhalt hat,
  3. ausschließlich oder überwiegend der Erwachsenenbildung dient,
  4. allen offen steht,
  5. eine juristische Person ist oder von juristischen Personen getragen wird,
  6. wenigstens drei Jahre besteht und in dieser Zeit ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat,
  7. auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung Leistungen in eigener pädagogischer Verantwortung nachweist, die nach Inhalt und Umfang die Gewähr einer langfristigen und pädagogisch planmäßigen Arbeit bieten, wobei eine Mindestanzahl an förderfähigen Unterrichtsstunden zu leisten und an förderfähigen Teilnehmertagen durchzuführen ist,

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