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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 28. Januar 2021
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 05.02.2021 S. 34)
Fn. 1
Aufgrund des § 16e des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 584), geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2019 (GVBl. LSa S. 85), wird verordnet:
Die Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 2012 (GVBl. LSa S. 71), geändert durch Verordnung vom 8. August 2019 (GVBl. LSa S. 258), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "in der öffentlichen Verwaltung des Landes" durch die Wörter "durch öffentliche Stellen in" ersetzt.
2. Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
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Abschnitt 3 Schaffung barrierefreier Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung § 10 Sachlicher Geltungsbereich Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für folgende Angebote der Informationstechnik der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 7 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt:
§ 11 Anwendungsbereich Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach § 10 ist dazu bestimmt, natürlichen Personen, insbesondere Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen. § 12 Anzuwendende Standards Die in § 10 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 2 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Weiterhin sollen zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen. § 13 Übergangsvorschriften (1) Die in § 10 genannten Angebote der Informationstechnik, die sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu erstellt oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 12 zu gestalten. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen, der Priorität I der Anlage 2 erfüllen. Die von Satz 1 erfassten Angebote müssen spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage 2 erfüllen. (2) Angebote nach § 10 Nr. 1 und 2, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag veröffentlicht wurden, sind bis spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 12 zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes richten. Im Übrigen sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet veröffentlicht wurden, bis spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 12 zu gestalten. |
"Abschnitt 3 Schaffung barrierefreier Informationstechnik durch öffentliche Stellen § 10 Sachlicher Geltungsbereich Abschnitt 3 gilt unter Berücksichtigung der Umsetzungsfristen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2016 S. 1) für folgende Angebote und Dienste für öffentliche Stellen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt:
§ 11 Anzuwendende Standards (1) Die Angebote nach § 10 sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 wird vermutet, wenn die verwendeten Begriffe und Angebote der Informationstechnik
(3) Für zentrale Einstiegs- und Navigationsangebote soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden. Sie sollen außerdem die in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Dies gilt auch für Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, zum Beispiel ausfüllbare Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen. (4) Insbesondere,bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. § 12 Erklärung zur Barrierefreiheit |
(Stand: 17.02.2021)
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