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Regelwerk

BGG LSa - Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Dezember 2010
(GVBl. LSa Nr. 28 vom 17.12.2010 S. 584; 06.05.2019 S. 85 19)
Gl.-Nr.: 87.3



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen im Land Sachsen-Anhalt zu verhindern und zu beseitigen, gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

(2) Dieses Gesetz zielt darauf ab, dass Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit entfalten und an Erziehung und Bildung sowie am Erwerbs- und Arbeitsleben teilhaben können.

(3) Geschlechtsspezifische Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen sind abzubauen und zu verhindern.

(4) Die Träger der öffentlichen Verwaltung fördern im Rahmen ihrer Aufgaben aktiv die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und ergreifen insbesondere Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit. Die Träger der öffentlichen Verwaltung, denen kommunikationspolitische Aufgaben übertragen sind, wirken darauf hin, dass sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die privaten Medien im Rahmen der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten die Ziele dieses Gesetzes aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.

§ 2 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern können. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

§ 3 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe 19

(1) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen.

§ 4 Benachteiligung

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Sie umfasst alle Formen, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Angemessene Vorkehrungen sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen am Leben in der Gesellschaft teilhaben und von ihren Grundfreiheiten Gebrauch machen können.

§ 5 Barrierefreiheit 19

Barrierefrei sind bauliche und andere Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

§ 6 Kommunikation

Der Begriff der Kommunikation umfasst Sprache, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, allgemein zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorlesende zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich allgemein zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie. Der Begriff der Sprache umfasst gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen.

§ 7 Geltungsbereich

(1) Träger der öffentlichen Verwaltung sind Dienststellen und sonstige Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt, der Gemeinden und der Gemeindeverbände in Sachsen-Anhalt sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände unterstehen. Sie haben die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten und aktiv auf die Verwirklichung seiner Ziele hinzuwirken.

(2) Soweit die Träger der öffentlichen Verwaltung Beteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts halten oder erwerben oder Verwaltungsaufgaben auf Personen des privaten Rechts übertragen, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von diesen beachtet werden.

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