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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Mai 2019
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 13.05.2019 S. 85)



Fn 1

§ 1

Das Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 584) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Besondere Belange von Frauen mit Behinderungen " § 3 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe".

b) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter " , Verständlichkeit und Leichte Sprache" angefügt.

c) Die Angabe zu § 16 erhält folgende Fassung:

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§ 16 Barrierefreie Informationstechnik " § 16 Besondere Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen".

d) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 16a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

§ 16b Erklärung zur Barrierefreiheit

§ 16c Überwachungsstelle und Berichterstattung

§ 16d Ombudsstelle

§ 16e Verordnungsermächtigung

§ 16f Kostenerstattung".

e) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Landesfachstelle für Barrierefreiheit".

2. § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Besondere Belange von Frauen mit Behinderungen

Bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen mit Behinderungen, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig.

" § 3 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

(1) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen."

3. Dem § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig."

4. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches

  1. in schulischen Angelegenheiten an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen,
  2. in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

erforderlich ist."

5. § 15 erhält folgende Fassung:

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§ 15 Gestaltung von Dokumenten

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen in angemessenem Maße zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über die Form, die Bekanntgabe und die Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

" § 15 Gestaltung von Dokumenten, Verständlichkeit und Leichte Sprache

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen in angemessenem Maße zu berücksichtigen.

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(Stand: 07.06.2019)

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