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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. August 2019
(GVBl. LSa Nr. 21 vom 27.08.2019 S. 258)



Aufgrund des § 14 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 584), geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2019 (GVBl. LSa S. 85), wird verordnet:

§ 1

Die Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 2012 (GVBl. LSa S. 71) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Abschnitt 1 dieser Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 14 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche und schriftliche Kommunikation einen Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen beanspruchen können (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 14 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung gemäß § 7 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt geltend machen.

" § 1 Anwendungsbereich und Anlass

(1) Abschnitt 1 dieser Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche und schriftliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 14 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt gegenüber jedem Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt geltend machen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Soweit eigene Rechte in einem Verwaltungsverfahren nur mit Kommunikationshilfe wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf einen Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe in dem dafür notwendigen Umfang. "Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren in dem dafür notwendigen Umfang."

b) Absatz 2 Satz 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu stellenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben dem Träger der öffentlichen Verwaltung rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Dieser kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn die getroffene Wahl ungeeignet ist, oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. "Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben dem Träger der öffentlichen Verwaltung rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Soweit es zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr (§ 3 Nr. 3 Buchst. b und c des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt) erforderlich ist, kann vom Einsatz von Gebärdendolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden: "(4) Zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr (§ 3 Nr. 3 Buchst. b und c des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt) kann im Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationshilfe abgesehen werden."

3. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu

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